Leitsatz

  • Kurzfristige Wohnungsvermietung an Kur- und Feriengäste zulässig

    Eigentümerversammlung an Sonntagen ja, aber nicht vor 11.00 Uhr

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 2 BGB

 

Kommentar

1. Ist das kurzfristige Vermietungsrecht an Gäste nicht durch Gemeinschaftsordnungs-Vereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt, können Wohnungseigentümer ihre Wohnungen auch kurzfristig an Kur- und Feriengäste mit dem Recht der Benutzung der Gemeinschaftsanlagen vermieten ( § 13 Abs. 1 WEG). Die durch Vermietung an solche Gäste für die übrigen Wohnungseigentümer entstehenden Beeinträchtigungen sind als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich anzusehen. Es handelt sich bei der Vermietung hier nicht um die Ausübung eines Gewerbes durch den einzelnen Eigentümer. Diese Vermietung verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG noch das Eigentum nach Art. 14 GG. Das in § 13 Abs. 1 WEG festgelegte Vermietungsrecht bedeutet nämlich eine gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG.

2. Die Frage, wann Eigentümerversammlungen stattfinden sollen oder können, ist im WEG ausdrücklich nicht geregelt, sodass diese Frage nach § 21 WEG über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beantworten ist. Maßgeblich sind hier die Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen. Es ist eine Abwägung der Belange aller Wohnungseigentümer geboten. Der Zeitpunkt der Versammlung muss sich im Rahmen des Verkehrsüblichen und für den einzelnen Wohnungseigentümer Zumutbaren halten (vgl. OLG Frankfurt, OLG Z 82, 418 und OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315).

Der Sonntag ist nun nach allgemeiner Anschauung der Tag der Ruhe, der demjenigen, der dies wünscht, möglichst weitgehend zur Erholung und geistig-seelischen Sammlung, auch zur ungestörten Religionsausübung zur Verfügung stehen soll. Er ist in diesem Charakter gesetzlich geschützt. Öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. das Bayerische Feiertagsgesetz) tragen dem Rechnung, in dem sie vor allem dazu beitragen wollen, dass sich das äußere Erscheinungsbild des Sonntags in der Öffentlichkeit von den Werktagen abhebt.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass, zumal bei Wohnanlagen größeren Umfangs, ein großer Teil der Wohnungseigentümer, die anderenorts wohnen, ein Interesse daran hat, dass die Versammlung am Wochenende stattfindet. An einem Sonntag wird allerdings der Vormittag bis 11 Uhr verbreitet als besonders schutzwürdig empfunden (auch übliche Zeit der Gottesdienste). Insoweit ergeht die Entscheidung auch in Übereinstimmung mit der (vorzitierten) Entscheidung des OLG Stuttgart.

Der Einwand, dass die Zeit ab 11 Uhr zu spät sei und samstags ein entsprechender großer Saal nur schwer oder gar nicht zu bekommen sei, ist nicht stichhaltig. Bei entsprechend frühzeitiger Anmeldung ist auch im Raum Füssen jedenfalls außer der Saison ein genügend großer Versammlungsraum zu finden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 25.06.1987, BReg 2 Z 68/86)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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