Leitsatz
Die Parteien stritten im Rahmen des Scheidungsverbundes um die Wirksamkeit eines kurz vor der Eheschließung geschlossenen notariellen Ehevertrages. Der Vertrag enthielt Sonderregelungen zum Güterstand, Unterhalt sowie auch zum Pflichtteilsverzicht.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 23.8.1996 geheiratet. Wenige Tage vor der Eheschließung - die spätere Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt im 6. Monat schwanger - schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der Sonderregelungen zum Güterstand, zum Unterhalt und auch zum Pflichtteilsverzicht enthielt.
Aus der Ehe der Parteien gingen drei Kinder hervor, die in den Jahren 1996, 2000 und 2002 geboren wurden. Die Trennung der Parteien erfolgte im Mai 2003. Seinerzeit zog der Ehemann aus dem ehelichen Einfamilienhaus aus. Die drei Kinder blieben in dem Haushalt ihrer Mutter. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Ehemann geschäftsführender Mitgesellschafter eines Autohauses, die Ehefrau war Studentin der Psychologie und schrieb an ihrer Diplomarbeit.
In dem notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien hinsichtlich des Güterstandes die Herausnahme des unternehmerisch gebundenen Vermögens beider Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich. Der darüber hinaus zwischen ihnen vereinbarte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt erstreckte sich nicht auf den Betreuungsunterhalt und enthielt für den Fall einer fünfjährigen Unterbrechung der Berufstätigkeit vor Stellung des Scheidungsantrages zusätzlich die Beibehaltung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche, die allerdings der Höhe nach begrenzt sein sollten auf eine bestimmte Besoldungsgruppe eines Bundesbeamten. Ferner sollten die Einkünfte des Unterhaltsgläubigers zu 75 % auf den Unterhalt angerechnet werden. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen. Der notarielle Vertrag enthielt ferner einen Pflichtteilsverzicht und eine salvatorische Klausel.
Im Rahmen des Scheidungsverbundes stritten sich die Parteien um die Verpflichtung des Ehemannes zur umfassenden Auskunft über sein Endvermögen zum Zwecke der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs.
Zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs führte die Ehefrau an, der Ehevertrag sei unwirksam, weil sie sich als schwangere Studentin in einer Zwangslage befunden habe, unerfahren gewesen sei und den Vertrag nur deshalb geschlossen habe, um das erwartete Kind ehelich aufwachsen zu lassen.
Das erstinstanzliche Gericht hat durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil den Ehemann lediglich zur Auskunft über sein privates Endvermögen verurteilt, hinsichtlich der Auskunft zum Betriebsvermögen die Klage jedoch abgewiesen.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Ehefrau, die keinen Erfolg hatte.
Entscheidung
Das OLG hielt den geschlossenen Ehevertrag jedenfalls bezüglich des Zugewinnausgleichs für wirksam und kam infolgedessen zu dem Ergebnis, der Ehemann sei nicht gem. § 1379 BGB zu einer weitergehenden Auskunftserteilung über Gegenstände seines Betriebsvermögens verpflichtet.
Das OLG knüpfte insoweit an die Rechtsprechung des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen an (BGH v. 11.2.2004 -XII ZR 265/02, BGHReport 2004, 516 m. Anm. Grziwotz = MDR 2004, 573 = FamRB 2004, 105; v. 6.10.2004 - XII ZB 110/99, BGHReport 2005, 247 = MDR 2005, 216 = FamRZ 2005, 26 = FamRB 2005, 8; v. 6.10.2004 - XII ZB 57/03, BGHReport 2005, 246 = MDR 2005, 399 = FamRZ 2005, 185 = FamRB 2005, 38; v. 12.1.2005 - XII ZR 238/03, BGHReport 2005, 797 = MDR 2005, 815 = FamRZ 2005, 185 = FamRB 2005, 126; v. 25.5.2005 - XII ZR 296/01, BGHReport 2005, 1189 m. Anm. Waldner = MDR 2005, 1353 = FamRZ 2005, 1444 = FamRB 2005, 249 u. v. 25.5.2005 - XII ZR 221/02, BGHReport 2005, 1191 m. Anm. Waldner = MDR 2005, 1355 = FamRZ 2005, 1449 = FamRB 2005, 250).
Die Schwangerschaft der Ehefrau mache einen Ehevertrag für sich alleine gesehen noch nicht sittenwidrig. Sie indiziere eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, führe aber nicht automatisch zur Sittenwidrigkeit des Vertrages. Der Vertrag sei allerdings nach den Vorgaben des BGH einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei alle maßgebenden Faktoren zu berücksichtigen seien.
Zum Güterrecht gewähre das Gesetz den Eheschließenden eine weitgehende Vertragsfreiheit. Der Zugewinnausgleich sei weniger Ausfluss nachehelicher Solidarität, als vielmehr Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen könne, in ihrer Typisierung jedoch weit über dieses Ziel hinausgehe. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum Zugewinn enthalte unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage keine grob unbilligen Regelungen. Bei selbständigen Gewerbetreibenden bestehe im allgemeinen ein Bedürfnis, das Betriebsvermögen aus güterrechtlichen Auseinandersetzungen herauszuhalten, da ein auf dem Güterrecht beruhender Vermögensabfluss für den Betrieb erhebliche Schwierigkeiten verursachen könne. Im Übrigen hätten die Parteien nicht einmal Gütertrennung vereinbart, sondern...