1 Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Bei Insolvenz eines Arbeitgebers hat der Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfung einzuleiten, sobald die Mitteilung einer Einzugsstelle oder eines Unfallversicherungsträgers vorliegt, dass
- das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
- das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde oder
- die Betriebstätigkeit vollständig beendet wurde.
Zu diesem Zweck informiert die Einzugsstelle den Rentenversicherungsträger – soweit bekannt –, wo sich die Entgeltunterlagen und die Person befinden, die die Geschäfte leitet oder geleitet hat.
Vollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger sind für die Zeit der Verfahrensdauer weder in die Masse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners möglich. Vollstreckungen durch die Massegläubiger sind für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Verfahrenseröffnung, unzulässig. Das gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge, die ab Verfahrenseröffnung für die freigestellten Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsschutzfristen entstehen, nicht aber für Beiträge solcher Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich beschäftigt werden. Ferner sind Vollstreckungsmaßnahmen auch für Beiträge weiterbeschäftigter Arbeitnehmer zulässig. Insolvenzverwalter sind gesetzlich zur Übermittlung der erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung verpflichtet. Sie treten insoweit in die Pflichten des Arbeitgebers ein.
2 Forderungsanmeldung
Forderungen sind nicht beim Gericht, sondern unmittelbar beim Insolvenzverwalter anzumelden. Dies gilt ebenso für Absonderungsrechte. Die Vorrechte der Sozialversicherungsträger bezüglich der Insolvenzforderungen sind weggefallen. Die Sozialversicherungsträger müssen sich deshalb dem Ziel einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger unterordnen. Soweit die Beitragsforderungen erst nach Verfahrenseröffnung – z. B. durch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern – entstehen, handelt es sich auch weiterhin um Masseverbindlichkeiten, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu entrichten sind. Beiträge, die vor der Insolvenzeröffnung in einer Zeit entstanden sind, in der noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, gelten als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Diese Forderungen können erst dann befriedigt werden, wenn die Masseforderungen voll ausgeglichen wurden.
3 Berichtstermin
Die Möglichkeiten der Einzugsstellen, die Annahme eines Plans (ggf. mit Plannachlass) oder die Ablehnung eines solchen durch die Stimmabgabe im Abstimmungstermin in ihrem Sinne wirksam zu beeinflussen, sind beschränkt. Erforderlich ist nämlich eine Kopf- und Summenmehrheit (absolute Mehrheit) der abstimmenden Gläubiger. Die Sozialversicherungsträger sind nach der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans an diesen gebunden und müssen deshalb ggf. zwangsläufig einen Plannachlass hinnehmen. Ein solcher Plannachlass hat immer eine Niederschlagung von Ansprüchen zur Folge. Die Zustimmung der beteiligten Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit gilt in diesen Fällen als erteilt. Alle Sozialversicherungsträger müssen den bestätigten Insolvenzplan gegen sich gelten lassen, der im Übrigen die Verpflichtungen der Mithaftenden (z. B. Bürgen) gegenüber den Gläubigern unberührt lässt.
4 Restschuldbefreiung
Eine Restschuldbefreiung wirkt gegenüber allen (möglichen) Gläubigern, also auch den Sozialversicherungsträgern. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, z. B. Schadensersatzansprüche aus Beitragsvorenthaltungen. Diese Ansprüche können nach Verfahrensabschluss weiterverfolgt werden.
5 Säumniszuschläge
Säumniszuschläge sind im Insolvenzverfahren nicht mit Zinsen gleichzusetzen, die als nachrangig eingestuft werden. Säumniszuschläge teilen das Schicksal der Hauptforderung und sind deshalb also Masseforderungen oder Insolvenzforderungen.
Auch nach der Insolvenzeröffnung sind Säumniszuschläge zu erheben. Diese Säumniszuschläge sind allerdings keine Insolvenzforderungen.
6 Niederschlagung
Ist nach einem Insolvenzverfahren der Beitragsanspruch der Sozialversicherungsträger nicht vollständig getilgt, werden die restlichen Beiträge unbefristet niedergeschlagen, soweit keine anderen Einziehungsmöglichkeiten mehr bestehen. Hierzu ist ggf. die Zustimmung der beteiligten Versicherungsträger einzuholen.
7 Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die Einzugsstelle zu zahlen. Der GSV-Beitrag umfasst auch den Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des GSV-Beitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmeranteil am GSV-Beitrag ist dem Vermögen des Beschäftigten zugeordnet. Der Abzug und die Abführung des Arbeitnehmeranteils berühren nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber der Einzugsstelle erfüllt. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil gehört somit nicht zum Vermögen des Arbeitgebers.
8 Wertguthaben
Bei Beendigung des Besch...