Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall die Masseverbindlichkeiten nach der in § 209 InsO genannten Rangordnung zu berichtigen. Zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das laufende Hausgeld, das vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist (Altmasseverbindlichkeiten), weder einklagen noch wegen dieser Ansprüche in die Masse vollstrecken.[2] Hausgelder, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fällig werden, sind hingegen Neumasseverbindlichkeiten.[3]

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