Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf:

  • Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
  • Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch dem Insolvenzverwalter zu.
  • Die Ladung zur Eigentümerversammlung. Ist über das Vermögen eines Wohnungs- oder Teileigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist nicht der insolvente Wohnungseigentümer, sondern der Insolvenzverwalter zu laden.[1] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.[2] Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht in der Versammlung der Eigentümer stehen allein dem Insolvenzverwalter zu. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter zu laden, wenn auf ihn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist.[3] Im Fall der Eigenverwaltung[4] ist der Wohnungseigentümer zu laden. Hat der Insolvenzverwalter ein Wohnungs-/Teileigentum freigegeben[5], ist der Wohnungseigentümer wieder verfügungsbefugt und ist zu laden.
  • Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung: Diese Rechte stehen grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu.[6]
  • Die Versendung von Schreiben.
  • Die Pflicht, die Verkehrspflichten des Sondereigentums wahrzunehmen. Diese Pflicht trifft den Insolvenzverwalter; ebenso die Pflicht zur Erhaltung des Sondereigentums nach § 14 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 WEG.
  • Die im Zusammenhang mit einem Sondernutzungsrecht stehenden Rechte und Pflichten.
  • Die Pflicht, das Hausgeld im engeren und weiteren Sinne zu zahlen.
[1] Skauradszun, ZWE 2016, S. 61, 65; a. A. Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 49.
[2] Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 49.
[5] S. dazu Kap. 12.
[6] Differenzierend Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 50.

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