Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf:
- Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG.
- Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch dem Insolvenzverwalter zu.
- Die Ladung zur Eigentümerversammlung. Ist über das Vermögen eines Wohnungs- oder Teileigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, ist nicht der insolvente Wohnungseigentümer, sondern der Insolvenzverwalter zu laden.[1] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über.[2] Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht in der Versammlung der Eigentümer stehen allein dem Insolvenzverwalter zu. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist der vorläufige Insolvenzverwalter zu laden, wenn auf ihn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist.[3] Im Fall der Eigenverwaltung[4] ist der Wohnungseigentümer zu laden. Hat der Insolvenzverwalter ein Wohnungs-/Teileigentum freigegeben[5], ist der Wohnungseigentümer wieder verfügungsbefugt und ist zu laden.
- Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung: Diese Rechte stehen grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu.[6]
- Die Versendung von Schreiben.
- Die Pflicht, die Verkehrspflichten des Sondereigentums wahrzunehmen. Diese Pflicht trifft den Insolvenzverwalter; ebenso die Pflicht zur Erhaltung des Sondereigentums nach § 14 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 WEG.
- Die im Zusammenhang mit einem Sondernutzungsrecht stehenden Rechte und Pflichten.
- Die Pflicht, das Hausgeld im engeren und weiteren Sinne zu zahlen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen