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Insolvenz eines Wohnungseigentümers / 7.2 Der Insolvenzverwalter als Hausgeldschuldner

Dr. Oliver Elzer
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Ob und ggf. in welcher Höhe und Reichweite ein Insolvenzverwalter anstelle des Wohnungseigentümers schuldet, kann immer noch nicht als rechtlich vollständig geklärt betrachtet werden.[1] Zu unterscheiden sind verschiedene Forderungsgruppen.

[1] Ausführlich dazu Lüke, ZWE 2010, S. 62 ff. und Vallender, VIA 2010, S. 65 ff.

7.2.1 Hausgeld: Vor Eröffnung fällige Forderungen

Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung.[1] Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Nicht fällige Ansprüche gelten mit Insolvenzeröffnung als fällig.[2] Vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene/begründete und nicht beglichene Hausgeldvorschüsse sind damit gewöhnliche Insolvenzforderungen und nach Maßgabe der Vorschriften für das Insolvenzverfahren[3] geltend zu machen.[4]

 

Anmeldung zur Tabelle

Vor Insolvenzeröffnung begründete, noch nicht beglichene Vor- und/oder Nachschüsse muss der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Tabelle anmelden.[5]

Bei einem Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen Insolvenzgläubiger kann gegen den Bestreitenden eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO erhoben werden. Zur Erhebung dieser Klage bedürfte der Verwalter einer Ermächtigung.

Ist bereits ein Rechtsstreit gegen den Insolvenzschuldner rechtshängig und wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, ist der Rechtsstreit n...

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