War dem Mieter die Mietsache zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht überlassen, so können sowohl der Vermieter als auch der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktreten.[1] Tritt der Insolvenzverwalter zurück, steht dem Vermieter – wie im Fall des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO – ein Schadensersatzanspruch zu.[2] Die Ausübung des Rücktrittsrechts kann grundsätzlich bis zur Überlassung (Übergabe) der Mietsache ausgeübt werden. Sowohl der Vermieter als auch der Insolvenzverwalter können allerdings den jeweils anderen Teil auffordern, sich über den Rücktritt zu erklären. Wird binnen 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung keine Erklärung abgegeben, geht das Rücktrittsrecht verloren.[3]

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