Überblick

Bezüglich der Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf ein bestehendes Mietverhältnis unterscheidet die Insolvenzordnung einerseits zwischen dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters bzw. des Vermieters und andererseits danach, ob dem Mieter die Mieträume bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits überlassen waren bzw. nur der Mietvertrag abgeschlossen war, aber noch keine Überlassung erfolgt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wird über das Vermögen eines Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet, so verliert dieser die Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen.[1] Das Vermögen des Mieters dient als Insolvenzmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Insolvenzeröffnung begründeten Vermögensanspruch gegen den Mieter haben.[2]

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters berührt den Bestand des Mietvertrags nicht. Der Insolvenzverwalter muss den Vertrag gegenüber dem Mieter erfüllen. Der Mieter hat die Miete und Nebenkosten[3] an den Insolvenzverwalter zu bezahlen. Sonderkündigungsrechte bestehen nicht.

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