Leitsatz
Gesellschafter müssen sich aus Bürgschaften in Anspruch nehmen lassen, wenn sich das Unternehmen in der Krise befindet, sonst schnappt die Eigenkapitalersatz-Falle zu. Eine typische Fußangel ist hier ein Überbrückungskredit auf dem GmbH-Konto, der von der Bank für länger als 3 Wochen gewährt wird. Ein "Soll" auf dem Konto, dass 3 Wochen nicht überschreitet, ist dagegen noch kein Krisenmerkmal.
Sachverhalt
Ein Insolvenzverwalter verklagte die Gesellschafter der insolventen GmbH auf die Rückgewähr von eigenkapitalersetzenden Leistungen: Im Januar 2001 war der Gesellschaft ein Kontokorrentkredit gewährt worden, wofür die Gesellschafter bürgten. Im Oktober 2002 valutierte der Kredit in Höhe von 6 078 EUR. Diese Summe sollten die Gesellschafter nach Auffassung des Insolvenzverwalters zahlen, nachdem über das Vermögen der GmbH im April 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
Seinen Anspruch stützte der Insolvenzverwalter auf das gesetzliche Verbot der Inanspruchnahme von Krediten, wenn sich eine Gesellschaft in der Krise befindet, d. h. wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder wenn sie einen für ihre Fortführung notwendigen Kapitalbedarf nicht durch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen decken kann (§ 32a Abs. 1 GmbHG).
Die über diesen Fall entscheidenden Richter stellten fest, dass das Konto im Oktober 2002 erstmals für 8 Tage ins Soll geraten war. Es folgten weitere Sollstände, jeweils für einige Tage bis Januar 2003. Kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite, auf die die Gesellschaft für kurze Zeit dringend angewiesen ist und für die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage mit der fristgerechten Rückzahlung gerechnet werden kann, stellen nach ständiger Rechtsprechung keinen Eigenkapitalersatz dar. Denn dann liegt keine Leistung vor, an deren Stelle der Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätte. Die zeitliche Grenze dafür sind 3 Wochen (§ 64 Abs. 1 GmbHG).
Da das Konto der Gesellschaft niemals für einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen im Soll geführt worden war, sei auch die Darlehensvaluta kein Eigenkapitalersatz gewesen. So kann auch das Stehen lassen der Bürgschaften in den entsprechenden Zeiträumen nicht als Eigenkapital ersetzend angesehen. Die Gesellschafter brauchten nicht zahlen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil v. 5.3.2008, 7 U 88/07.