11.1 Anspruch der Krankenkasse
Dritte haben Anspruch auf Insolvenzgeld, soweit der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt diesem Dritten übertragen hat.
Erfüllt ein zahlungsunfähiger Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht und zahlt die Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers deshalb Krankengeld, geht der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers insoweit auf die Krankenkasse über. In diesem Fall kann ein Anspruch der Krankenkasse auf Insolvenzgeld für Dritte bestehen, wenn das Krankengeld vor Stellung des Insolvenzgeld-Antrags geleistet wurde.
11.2 Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt
Die Agentur für Arbeit muss der Vorfinanzierung von Arbeitsentgelten zustimmen, die vor dem Insolvenzereignis übertragen oder verpfändet wurden. Anderenfalls hat der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für diese Arbeitsentgeltansprüche. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt.
Die Regelung des § 170 Abs. 4 SGB III betrifft nur die Vorfinanzierungsfälle, in denen Arbeitnehmer möglichst geschlossen zur Weiterarbeit angehalten werden. Dabei werden solche Vorfinanzierungen häufig vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter organisiert. Ungeachtet dessen können Arbeitnehmer aber ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens individuell vorfinanzieren lassen.
Der Verfügung des Arbeitnehmers über seine Ansprüche auf Arbeitsentgelt liegt dabei entweder ein Kaufvertrag oder ein Darlehensvertrag zugrunde.
Durch das Erfordernis einer positiven Prognoseentscheidung der Agentur für Arbeit über den erheblichen Erhalt von Arbeitsplätzen wird die Agentur für Arbeit bereits im Vorfeld von Sanierungsbemühungen frühzeitig in das Insolvenzverfahren eingebunden.
Für die Prognoseentscheidung ist es erforderlich, dass die Agentur für Arbeit über Tatsachen informiert wird, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt. Entscheidend ist dabei die Frage, wie sich die Verhältnisse seines Unternehmens in der Zukunft darstellen werden.
Von Bedeutung können dabei beispielsweise bereits geplante Maßnahmen zur Verminderung von Produktionskosten oder Umstrukturierungskonzepte sein. Möglich wäre auch die Planung, den Betrieb mit dem Ziel der späteren Veräußerung zunächst fortzuführen. Gegebenenfalls ist die Benennung potenzieller Übernahmeinteressenten hilfreich. In Betracht kommt auch eine positive Prognose durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Zustimmung der Agentur für Arbeit bei erheblichem Erhalt von Arbeitsstellen
Die Agenturen für Arbeit erkennen den prognostizierten Erhalt eines erheblichen Teils der Arbeitsstellen an, wenn die betriebliche Funktion zumindest teilweise erhalten bleibt und der Arbeitsmarkt nicht nur unwesentlich begünstigt wird. Davon wird im Allgemeinen auszugehen sein, wenn mindestens 10 % der Arbeitsplätze erhalten bleiben.