Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Einführung
Das Insolvenzgeld ist eine umlagefinanzierte Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es schützt die Beschäftigten vor dem Risiko eines Lohnausfalls aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und wird auf Antrag des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns gezahlt. Die gesetzliche Regelung in den §§ 165 f. SGB III sichert das Lohnausfallrisiko der Arbeitnehmer in den Fällen einer Insolvenzantragstellung (unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird) bzw. einer vollständigen Betriebseinstellung außerhalb der Insolvenz ab. Dabei werden neben dem (Netto-)Lohn auch die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Der Insolvenzverwalter bzw. im Fall einer Betriebseinstellung der Arbeitgeber, haben die für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis bestehenden Entgeltansprüche sowie die Höhe der gesetzlichen Abgaben und die tatsächlich an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen zu berechnen und zu bescheinigen (Insolvenzgeldbescheinigung gemäß § 314 SGB III. Dabei ist das von den Agenturen vorgehaltene Formular zu verwenden; die Übermittlung kann auch elektronisch gemäß § 36a SGB I erfolgen). Die Ausstellung der Bescheinigung oder gar ein bestimmter Inhalt können nicht selbstständig vom Arbeitnehmer eingeklagt werden, vgl. den Wortlaut des § 314 SGB III ("auf Verlangen der Agentur für Arbeit"). Versäumnisse des Insolvenzverwalters werden dem Arbeitnehmer jedoch nicht zugerechnet.
Verpfändungen, Pfändungen oder Abtretungen sind ebenfalls anzugeben. Hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist der Anspruchsübergang gemäß § 115 SGB X zu bescheinigen.
Das Insolvenzgeld kann nach Insolvenzantragstellung bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen auch als Vorschuss gezahlt werden, wenn die Zahlungsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Beiträge zur Finanzierung des Insolvenzgeldes (Insolvenzgeldumlage) sind grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Sie werden zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen (Krankenkassen, Minijob-Zentrale) entrichtet.
2 Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung des Insolvenzgeldanspruchs
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Dabei ist vom allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Anspruchsberechtigt ist gemäß § 7 SGB IV der nichtselbstständig Beschäftigte, insbesondere Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Auf die Sozialversicherungspflicht kommt es nicht an – erfasst werden auch Heimarbeiter, beschäftigte Studenten und Schüler, Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte. Arbeitnehmer in Altersteilzeit haben auch in der (Block-)Freistellungsphase Anspruch auf Insolvenzgeld. Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, hat das BSG regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann anspruchsberechtigt sein. Maßgeblich ist der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft. Als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter gilt er, wenn ihm die gesellschaftsvertragliche Rechtsmacht fehlt, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern sowie Beschlüsse zu beeinflussen, die im Zusammenhang mit seinem Anstellungsverhältnis stehen. Der Anspruch ist zu bejahen, wenn er weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügt. Ein den umfassenden Weisungen eines Treugebers unterworfene Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ist insolvenzgeldberechtigt, auch wenn er formal über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt.
Der Arbeitnehmer muss im Inland beschäftigt sein, es gilt das Territorialitätsprinzip. Entscheidend ist der tatsächliche Arbeitsort. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sind unerheblich, ebenso wie die tatsächliche Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland. Auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers kommt es ebenfalls nicht an. Arbeitgeber kann auch ein ausländischer Rechtsträger sein wie beispielsweise eine britische Limited, die ihre Geschäftstätigkeit in der Bundesrepublik entfaltet. Auch kann sich das Insolvenzereignis im Ausland vollziehen. Der Anspruch entsteht auch bei (Neu-)Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter.