1 Einmalzahlungen aus verschiedenen Beschäftigungsteilen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird – anders als bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 – bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage berücksichtigt. Auch die Märzklausel wird angewendet.
1.1 Wechsel von Versicherungspflicht und -freiheit
Wechselt der Arbeitnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis in eine versicherungspflichtige Beschäftigung und umgekehrt, richtet sich die beitragsrechtliche Behandlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes danach, aus welchem Beschäftigungsteil die Sonderzuwendung gewährt wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Liegen die Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, so ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze nur für den Zeitraum zu bilden, für den Versicherungspflicht bestand.
- Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlung sowohl im versicherungspflichtigen als auch im versicherungsfreien Teil der Beschäftigung, ist diese entsprechend aufzuteilen.
Deshalb ist bei einer Einmalzahlung, deren anspruchsbegründende Teile sowohl einer Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung als auch einer Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen sind (vgl. b), zu unterscheiden, ob die Versicherungsfreiheit im versicherungsfreien Teil der Beschäftigung auf einer geringfügigen Beschäftigung beruht oder ein sonstiger Tatbestand der Versicherungsfreiheit vorliegt.
Rentenversicherungsfreiheit im Laufe eines Kalenderjahres
Sofern im Laufe eines Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit eintritt, aber ein Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI (z. B. für Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen) zu zahlen ist, gilt: Für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei dem gleichen Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, wird die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze auch für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage gebildet.
1.2 Unterjährige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Tritt im Laufe eines Kalenderjahres Rentenversicherungsfreiheit aufgrund einer Befreiung wegen Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung einer bestimmten Berufsgruppe ein, ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Eine Trennung zwischen rentenversicherungspflichtigen und -freien Zeiten findet also nicht statt. Gleiches gilt, wenn die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen erteilt wird. In diesen Fällen muss für die Insolvenzgeldumlage fiktiv die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugrunde gelegt werden, wenn diese Personen auch nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.
2 Fiktives Arbeitsentgelt
2.1 Kurzarbeit
In Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld) sind die Rentenversicherungsbeiträge nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Im Gegensatz dazu werden bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die Beiträge aus dem Kurzarbeitergeld zusätzlich aus 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt berechnet. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.
Für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung wird die Mehrarbeitsvergütung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durch laufendes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage unberücksichtigt bleibt, wird die Mehrarbeitsvergütung oder das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ggf. in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.
2.2 Menschen mit Behinderungen
Auch bei Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, in anerkannten Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, sowie den Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, wird das für die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt nicht für die Umlageberechnung herangezogen.
2.3 Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich zu den Arbeitnehmern im Sinne der Sozialversicherung. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt i. H. v. 1 % der Bezugsgröße zu berechnen. Das fiktive Arbeitsentgelt ist für die Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen, sodass im Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt keine Umlage fällig wird. Werden Praktika gegen Arbeitsentgelt geleistet, ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Unbedeutend ist, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.
Für Teilnehmer an dual...