(1) Zuständig für die Anerkennung ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind Nachweise über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 beizufügen.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall oder die Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, daß das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

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