1Geeignete Personen im Sinne von § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817), sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater; geeignete Stellen sind die Schuldnerberatungsstellen der Freien und Hansestadt Hamburg. 2Andere geeignete Stellen sind nur solche Stellen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 vorliegen und die von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge