(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle wird von der zuständigen Behörde erteilt.

 

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.

 

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

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