(1) Als geeignet gelten:
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 als geeignet geltenden Stellen sind verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger feststellen, daß einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Eignung fehlt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 nicht erfüllt sind. 2Der Träger ist auf Verlangen verpflichtet, Nachweise darüber vorzulegen, daß die von ihm betriebene Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. 3Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
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