Rz. 81
Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen (sog. Schlussrechnung). Diese Rechenschaftspflicht besteht gegenüber der Gläubigerversammlung. Dennoch hat der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO zunächst dem Insolvenzgericht vorzulegen. Dieses leitet sie nach eigener Prüfung an den Gläubigerausschuss, soweit ein solcher bestellt ist, und nach Auslegung zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten an die Gläubigerversammlung weiter. Die Vorschrift des § 66 InsO entspricht der des § 86 KO und soll nach dem Willen des Gesetzgebers auch entsprechend ausgelegt werden. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters besteht danach aus der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, der Schlussbilanz (fakultativ), dem Schlussbericht und dem Schlussverzeichnis sowie dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters.
Rz. 82
Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht die Schlussrechnung zu prüfen.
Rz. 83
Zweck der Schlussrechnung ist es, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters nachzuweisen. Dabei handelt es sich indessen nur um den insolvenzrechtlichen Mindeststandard, der nur bei Liquidation des schuldnerischen Rechtsträgers ausreicht, den Normzweck der insolvenzspezifischen Rechnungslegungspflicht des § 66 InsO zu erfüllen. Der Normzweck besteht in der Überprüfung der ordnungsgemäßen Amtsführung des Insolvenzverwalters. Anhand einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist dies möglich, wenn alle Geschäftsführungsmaßnahmen letztlich in die vollständige Verwertung des schuldnerischen Vermögens münden und alle Aufwendungen des Insolvenzverwalters durch vollständige Befriedigung aller Masseansprüche vor Aufhebung des Verfahrens gemäß § 258 Abs. 2 InsO zu Auszahlungen geführt haben. Aus diesem Grund ist die Schlussrechnung auch dann aufzustellen, wenn feststeht, dass eine Quote wegen Masseunzulänglichkeit nicht ausgeschüttet werden kann.
Rz. 84
Die Bestandteile der Schlussrechnung sind in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Deshalb werden in der Praxis die Regelungen fortgeführt, die sich bereits unter Geltung der Konkursordnung herausgebildet hatten. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters besteht danach aus der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung, der Schlussbilanz (fakultativ), dem Schlussbericht und dem Schlussverzeichnis sowie dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters. Die Anforderungen an den Inhalt der Schlussrechnung sind daher an den allgemein in § 259 BGB gesetzten Maßstäben auszurichten. Danach hat die Schlussrechnung nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechnungslegung ein vollständiges Bild der gesamten Geschäftsführung des Insolvenzverwalters zu vermitteln. Sie muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Rechtshandlungen und -geschäfte des Insolvenzverwalters und den Ablauf des Insolvenzverfahrens vermittelt.
Rz. 85
Die Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung wird üblicherweise in Mehrspaltenheften oder in Computermasken geführt, in denen sämtliche Zahlungsvorgänge fortlaufend in zeitlicher Reihenfolge eingetragen werden. Zweckmäßig ist die Benutzung eines EDV-Programms, das sich an einem für Zwecke der insolvenzspezifischen Rechnungslegung in der Insolvenz entwickelten Kontenrahmen orientiert. Die Einnahmen und Ausgaben sind dabei aus Gründen der Übersichtlichkeit z. B. wie folgt zu systematisieren:
Muster einer Schlussrechnung
Einnahmen und Bestände |
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1. |
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Einlagen |
2. |
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Grundstücke und Gebäude |
3. |
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Maschinen und maschinelle Anlagen |
4. |
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Fuhrpark |
5. |
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Betriebs- und Geschäftsausstattung |
6. |
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Beteiligungen |
7. |
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Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
8. |
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Warenbestände |
9. |
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Fertigerzeugnisse |
10. |
|
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
11. |
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Kassenbestand |
12. |
|
Guthaben bei Kreditinstituten |
13. |
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Sonstige Vermögenswerte |
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a) |
Unternehmensveräußerung |
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b) |
Forderungen |
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c) |
Erstattungen |
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d) |
Bank |
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e) |
Zinsen |
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f) |
Umsatzsteuererstattung |
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g) |
KFZ-Steuererstattung |
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h) |
Versicherungserstattung |
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i) |
Mehrwertsteuererlöse |
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j) |
Übrige Erlöse |
14. |
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Anfechtungsansprüche |
Ausgaben |
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1. |
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Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) |
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a) |
Gerichtskosten |
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b) |
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters |
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c) |
Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses |
2. |
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Sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) |
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a) |
Personalkosten |
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b) |
Raumkosten |
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c) |
Rechnungswesen |
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d) |
Akteneinlagerung |
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e) |
Kosten der Rechtsverfolgung |
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f) |
Umsatzsteuer |
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g) |
Kapitalertragssteuer |
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h) |
Kfz-Steuer |
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i) |
Berufsgenossenschaft |
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j) |
Maschinen und maschinelle Anlagen |
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k) |
Fuhrpark |
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l) |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
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m) |
Waren |
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n) |
Beteiligungen |
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o) |
Sonstige |
Massebestand |
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Rz. 86
Die Insolvenzschlussbilanz soll das zahlenmäßige Ergebnis der gesamten Verwaltungs- und Verwertungstätigkeit des Insolvenzverwalters darstellen. Die Insolvenz-Schlussbilanz ist die abschließende Vermögensübersicht und sollte wie die Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO...