Kurzbeschreibung
Im Falle der Insolvenzeröffnung stehen Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte nicht schutzlos da. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Insolvenzsicherung. Träger ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Der Arbeitgeber (Insolvenzverwalter) hat dem PSVaG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Personalien der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten sowie die Höhe ihrer Ansprüche mitzuteilen.
Vorbemerkung
Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Dies ergibt sich aus § 1b BetrAVG. In den genannten Fällen ist die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung unverfallbar. Dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemeldet werden.
Der Insolvenzverwalter muss gem. § 11 Abs. 3 BetrAVG (Arbeitgeber gem. § 11 Abs. 5 BetrAVG) dem PSVaG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Personalien der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten und die Höhe ihrer Ansprüche mitteilen. Für die Mitteilung der Rentner- und Anwärterdaten stellt der PSVaG Formulare online zur Verfügung.
Mustertext
An den
Pensions-Sicherungs-Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
50963 Köln
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma.....
Mitteilung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch Beschluss des Amtsgerichts..... (Ort) vom....... (Datum) ist über das Vermögen der Firma......das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit gleichem Beschluss bin ich zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Von dem Schuldnerunternehmen wurden für die in der Anlage 1 aufgeführten Personen laufende Versorgungsleistungen erbracht. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften bestehen zugunsten der in der Anlage 2 bezeichneten Arbeitnehmer.
Mit freundlichen Grüßen
..........................................
Insolvenzverwalter