Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Ist in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung § 16 Abs. 2 WEG hinsichtlich der konstruktiven Teile einer Teileigentums-Bruchteilsgemeinschaft "Tiefgarage" nicht eindeutig ausdrücklich abbedungen worden, so sind alle Miteigentümer (also nicht nur die Bruchteilseigentümer des Tiefgaragenteileigentums) gem. § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet, anteilig die Kosten für die Instandsetzung der konstruktiven Teile der Tiefgarage (als Gemeinschaftseigentum) zu tragen (h.R.M.). Im vorliegenden Fall regelte die Teilungserklärung allein die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Sondereigentumseinheiten, d.h. für den jeweiligen Innenbereich des Sondereigentums, nicht jedoch für die konstruktiven Teile des Gemeinschaftseigentums. Auch Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarungen einer Bruchteilsgemeinschaft konnten im vorliegenden Fall keine zu § 16 Abs. 2 WEG abweichende Vereinbarung begründen.

2. Die Beschlussanfechtung eines Wohnungseigentümers ohne Stellplatzrecht in der Bruchteilsgemeinschaft wurde deshalb in beiden Instanzen abgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

( LG München I, Beschluss vom 21.03.2000, 1 T 18966/99 = WE 3/2001, 57)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. auch von Rechenberg, WE 2000, 95 und 119 sowie Deckert, WE 2000, 47 zur Begründung und zu den sachenrechtlichen Elementen von Garagen- und Stellplatzeigentum).

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