Leitsatz

  1. Eine Interessenkollision, die dem Steuerberater ein Tätigwerden untersagt, kommt auch bei einem Mandatsverhältnis mit Eheleuten in Betracht, wenn er nach Trennung bzw. Scheidung das Mandat nur eines Ehegatten behält und aus dem früheren Mandatsverhältnis mit dem anderen Ehegatten widerstreitende Interessen zu berücksichtigen sind.
  2. Ehegatten sind nach Trennung und Scheidung verpflichtet, an der früher vereinbarten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer festzuhalten, wenn die gemeinsame Veranlagung Teil ihrer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft war (BGH-Urteil vom 25.6.2003, XII ZR 161/01, NJW 2003, S. 2982).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.2.2004, I-23 U 29/03

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