Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber im Rahmen einer internen Ermittlung keine vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Aber Achtung: einige spezifische Ermittlungshandlungen und Maßnahmen, sind nur nach der Beteiligung des zuständigen Betriebsrats erlaubt. Als Beispiel dient die Auswertung elektronisch gespeicherter Aufzeichnungen von Arbeitnehmern, bei dem der Arbeitgeber umfassend dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dazu zählen unter anderem E-Mails, die der Arbeitnehmer verfassen und auf dem betrieblichen Server gespeichert werden, aber auch Logfiles, die das IT-Sicherheitssystem des Unternehmens erstellt, um die Zugriffe der Arbeitnehmer auf den entsprechenden Server zu dokumentieren. In den meisten Fällen kommt es jedoch zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat zu Einigung über eine Betriebsvereinbarung. Festgehalten wird in dieser, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber solche elektronischen Aufzeichnungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle auswerten darf. Besteht eine solche einvernehmliche Vereinbarung, so ist der Arbeitgeber zwingend an diese gebunden. Grundlegend sollte der Arbeitgeber sorgfältig überlegen, was in die Vereinbarung mit aufgenommen werden soll, damit die Findung sachgerechter Kompromisse gewährleistet werden können. Eine zu starke Einschränkung des Rechts zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle kann im Ernstfall dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Hände gebunden sind.
Grundsätzlich benötigt der Arbeitgeber im Rahmen interner Ermittlungen keine Zustimmung des Betriebsrats. Aber Achtung: Es gibt spezifische Ermittlungshandlungen, die erst nach Absprache und nur nach Beteiligung des zuständigen Betriebsrats erlaubt sind.
Als Beispiel dient die Auswertung elektronisch gespeicherter Aufzeichnungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. In diesem Fall unterliegt der Arbeitgeber einem umfassenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Dazu zählen unter anderem Mails, die von Arbeitnehmern verfasst und auf dem betrieblichen Server gespeichert werden, sowie Logfiles, die durch das interne IT-Sicherheitssystem des Unternehmens erstellt werden und die Zugriffe der Arbeitnehmer auf dem Server dokumentieren. In den meisten Fällen kommt es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer Betriebsvereinbarung, welche festhält, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber solche elektronischen Aufzeichnungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle auswerten darf. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich an jene zu halten. Aus diesem Grund wird dem Arbeitgeber nahegelegt, die Inhalte der Betriebsvereinbarung sorgfältig zu überdenken und sachgerechte Kompromisse auszuhandeln. Eine zu starke Einschränkung des Rechts zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle kann im Ernstfall dazu führen, dass dem Arbeitgeber die Hände gebunden sind.
Ein weiteres Beispiel zeigt sich in der Absicht, (versteckte) Kameras aufzustellen. Auch wenn diese mit dem Zweck einen Diebstahl auf frischer Tat nachzuweisen, installiert wird, benötigt der Arbeitgeber in diesem Fall laut § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Auch die Verwendung von Fragebögen zur Erhebung von Informationen bedarf einer Zustimmung gemäß § 97 Abs. 1 BetrVG.
In den Fällen, in denen der Betriebsrat bei internen Ermittlungsmaßnahmen hinzugezogen werden muss, werden in der Regel Informationen vom Arbeitgeber über den Stand der Ermittlungen gefordert. Entsprechende Auskunftsansprüche ergeben sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
Handelt es sich um sehr große Betriebsratsgremien, erweist sich eine Beteiligung des Betriebsrats oftmals als weniger praktikabel, um mögliche Ermittlungen schnell und diskret durchzuführen. Auch die Geheimhaltung wichtiger Informationen kann hierbei nicht gewährleistet werden. In solchen Fällen erwägen Unternehmen immer häufiger bestehende Mitbestimmungsrechte zu missachten. Dies führt jedoch zu einem Folgeproblem: Kommt es zu groß angelegten internen Untersuchungen, ist das notwendige Vertrauen in die Unternehmenskultur oftmals gefährdet. Gerade dann ist die Geschäftsführung angehalten, die Unterstützung des Betriebsrats entgegenzunehmen. Eine Missachtung des Mitbestimmungsrechts könnte zu zusätzlichen betriebspolitischen Konflikten führen.