Das ErwSÜ unterstellt die Wirksamkeit und den Umfang einer Vorsorgevollmacht dem Recht des Staats, in dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demgegenüber bestimmt das Recht des Staats, in dem die Vollmacht ausgeübt wird, die anwendbaren Normen, Art. 15 Abs. 3 ErwSÜ. Die Abgrenzung dürfte mitunter schwerfallen. Art. 15 Abs. 3 ErwSÜ ist hier im Zweifel eng auszulegen.[1]

Unter die Regelung fallen z. B.:

  • Rechnungslegungspflichten gegenüber einer Behörde[13],
  • die Einhaltung von Formerfordernissen[14] oder
  • Hinterlegungsvorschriften[15].

Ob unter Art. 15 Abs. 3 ErwSÜ auch die Einhaltung von Genehmigungsverfahren im Ausübungsstaat fällt, ist umstritten. Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit wird dies von der herrschenden Meinung mit dem Argument des Erfordernisses einer engen Auslegung der Norm abgelehnt.[16]

[1] Wedemann, FamRZ 2010, 785 (789); Schaub, IPRax 2016, 207 (211).
[13] Helms, FamRZ 2008, 1995 (2000); Wedemann, FamRZ 2010, 785 (788).
[14] Ludwig, DNotZ 2009, 251 (279).
[15] Lagarde, Bericht Nr. 107.
[16] Schaub, IPRax 2016, 207 (211); aA: Helms, FamRZ 2008, 1995 (2000).

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