Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die internationale Zuständigkeit des FamG in Umgangsverfahren. Die Kindesmutter und das im Juli 2004 geborene Kind waren deutsche Staatsangehörige. Das Kind lebte seit seiner Inobhutnahme durch das Jugendamt am 15.9.2005 in einer niederländischen Pflegefamilie. Durch Beschluss des AG vom 20.7.2006 war der Mutter die elterliche Sorge für das Kind entzogen und dem Jugendamt als Vormund übertragen worden.
Die Mutter beantragte, das Umgangsrecht mit ihrem Kind zu regeln. Das AG wies den Antrag zurück, weil das betroffene Kind in den Niederlanden lebe und die deutschen Gerichte für das Verfahren nicht zuständig seien.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.
Ihr Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG litt die erstinstanzliche Entscheidung an einem erheblichen Verfahrensfehler und war schon deswegen aufzuheben. Das AG habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint und von einer Entscheidung in der Sache abgesehen. Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 2201/2003 (Brüssel IIa) seien für Verfahren, die die elterliche Verantwortung beträfen, die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Das Umgangsrecht sei hiervon mit umfasst. Nach Art. 12 Abs. 3 Brüssel IIa-VO könne die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedsstaates der EU für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung auch durch ausdrückliche Anerkennung begründet werden.
Von dieser Möglichkeit hätten die Beteiligten wirksam Gebrauch gemacht. Die Zuständigkeit des angerufenen AG stehe auch mit dem Wohl des Kindes in Einklang. Wenn zwischen Sorgeberechtigten Einvernehmen über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestehe, stehe die Kindeswohlklausel der Begründung der Zuständigkeit im Regelfall nicht entgegen.
Dies gelte in Verfahren zur Regelung des Umgangs um so mehr, weil bei einer Entscheidung durch das von den Beteiligten einvernehmlich angerufene Gericht gewährleistet sei, dass die Umgangsregelung zügig und ohne unnötige Verzögerung getroffen werde.
Eine Verbindung des Kindes zur Bundesrepublik Deutschland bestehe schon wegen dessen Staatsangehörigkeit. Hinweise darauf, dass das Kind bei der Anhörung trotz der Mitwirkung eines Dolmetschers die Fragen des Gerichts nicht richtig verstanden habe oder seine Willensäußerungen nicht richtig wiedergegeben worden seien, sei nicht erkennbar.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2009, II-3 UF 198/09