Leitsatz

Die Parteien stritten im Rahmen einer Stufenklage um den Kindesunterhalt für die gesamte Zeit der Minderjährigkeit eines nichtehelich geborenen kroatischen Kindes gegen seinen deutschen Vater. Problematisch war hier insbesondere die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und das anwendbare Recht.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche der Klägerin auf Kindesunterhalt für die gesamte Zeit ihrer Minderjährigkeit. Die Klägerin ist am 25.2.1967 geboren und - ebenso wie ihre Mutter - kroatische Staatsangehörige. Kurz nach ihrer Geburt zog die Mutter mit ihr zurück nach Kroatien. Dort ist die Klägerin aufgewachsen und hat auch dort eine Berufsausbildung absolviert. Sie ist zwischenzeitlich verheiratet und Mutter zweier minderjähriger Kinder. Durch Urteil des AG vom 25.1.2001 wurde auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Beklagte ihr Vater ist. Dieser hatte erst im Jahre 2000 von ihrer Existenz erfahren. Er ist seit Oktober 1969 verheiratet und hat zwei im Jahre 1970 und 1971 geborene eheliche Töchter.

Das AG hat den Auskunftsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Daraufhin hat das OLG den Beklagten verurteilt, Auskunft über seine gesamten Einkünfte während der Zeit vom 25.2.1967 bis zum 24.2.1985 zu erteilen und hierfür Belege vorzulegen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidung

Gegenstand des Revisionsverfahrens war die Frage, ob die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Beklagten gelegen ist, gegeben und welches materielle Unterhaltsrecht anwendbar ist.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht haben ihre internationale Zuständigkeit bejaht. Bei der Prüfung des materiellen Unterhaltsanspruchs hatte das Berufungsgericht ergänzend zu dem vorrangigen kroatischen Recht deutsches Unterhaltsrecht angewandt und der Auskunftsklage - anders als das erstinstanzliche Gericht - stattgegeben.

Der BGH führt aus, das Berufungsgericht sei zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, die nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann gegeben ist, wenn nach den autonomen Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (BGH, Urt. v. 13.12.2000 - XII ZR 278/98 = FamRZ 2001, 412; Urt. v. 27.3.1991 - XII ZR 113/90 = FamRZ 1991, 925). Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts im vorliegenden Fall ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts hat.

Dem autonomen innerstaatlichen Recht geht für die seit 1.3.2002 erhobenen Unterhaltsklagen im Verhältnis zu anderen EU-Staaten (außer Dänemark) die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vor. Im vorliegenden Fall wurde die Unterhaltsklage vor dem 1.3.2002 erhoben, ferner ist die Klägerin nicht Angehörige eines EU-Landes, so dass die EuGVVO die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht begründen kann. An ihre Stelle treten die Vorschriften des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968 (EuGVÜ - BGBl. 1972 II, 773). Dieses so genannte Brüssel I - Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn lediglich der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates begründet hat, selbst wenn der Kläger in einem Drittstaat ansässig ist.

Die Anwendbarkeit des materiellen Rechts richtet sich nach den Regeln des von Amts wegen zu beachtenden deutschen Kollisionsrechts des EGBGB. Art. 3 Abs. 2 EGBGB räumt für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates den Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen den Vorrang ein, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Ein solcher Vorgang gilt grundsätzlich auch für die Vorschriften des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUÜ 73 - BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.), das für Deutschland zum 1.4.1987 in Kraft getreten ist und dessen Inhalt mit der gegenwärtigen Fassung des Art. 18 EGBGB übereinstimmt. Seine Anwendung scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Klägerin Unterhalt für die Zeit bis Februar 1985 - also für einen Zeitraum vor In-Kraft-Treten des Übereinkommens - verlangt.

Auch das Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 (HUÜ 56 - BGBl. 1961 II, 1012, 1013 ff.) verlangt den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat und ist deswegen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar, da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien hat und hatte.

Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin verbleibt es daher bei der Anwendbarkeit des sich aus dem EGBGB ergebenden deutschen Kollisionsrecht, nach dessen Art. 220 Abs. 1 für vor dem 1.9.1986 abgeschloss...

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