Leitsatz
Die Beteiligten waren in Deutschland nach polnischem Recht geschieden worden.
Die geschiedene Ehefrau nahm den Ehemann im Wege der Stufenklage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch und beantragte hierfür Verfahrenskostenhilfe, die erstinstanzlich nicht bewilligt wurde.
Die hiergegen von ihr eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich und führte zur Bewilligung von VKH. Anders als das erstinstanzliche Gericht kam das OLG zu dem Ergebnis, der anhängig gemachte Auskunftsanspruch sei zulässig und in der Sache hinreichend erfolgversprechend.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben. Dies ergebe sich seit dem 18.6.2011 aus Art. 3a) der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (im Folgenden EuUntVO). Auch nach vorher geltendem Recht sei das angerufene Gericht international und örtlich zuständig, weil der Antragsgegner im dortigen Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz habe.
Für die Frage, welches materielle Unterhaltsrecht für die im Jahre 2001 nach polnischem Recht geschiedenen Eheleute maßgebend sei, sei seit dem 18.6.2011 nicht mehr auf Art. 8 HUÜ abzustellen, sondern auf Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls (HUP). Aus Art. 22 HUP ergebe sich im Umkehrschluss, dass die Regelungen auf alle Unterhaltspflichten Anwendung fänden, die nach dem 18.6.2011 entstanden seien oder wenn Unterhalt für die Zeit ab 18.6.2011 verlangt werde.
Im vorliegenden Fall begehre die Antragstellerin zunächst noch Verfahrenskostenhilfe für eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners. Im Rahmen des beabsichtigten Stufenantrages solle dann erst nach Auskunftserteilung die Höhe des Unterhaltsanspruchs korrigiert werden. Zukünftige und jedenfalls nach Juni 2011 entstehende Ansprüche könnten von ihr mit der erforderlichen Erfolgsaussicht geltend gemacht werden.
Für diese gelte nach Art. 3 Abs. 1 HUP deutsches materielles Unterhaltsrecht, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt schon seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland habe. Auch bei dem Staat des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts dürfte es sich um Deutschland handeln, wie sich aus dem Scheidungsurteil ergebe, da beide geschiedene Ehegatten seit dem Jahre 1984 ununterbrochen in Deutschland lebten.
Auch der Höhe nach scheide ein Unterhaltsanspruch nicht von vornherein aus. Ob der Antragsteller tatsächlich nur eine Altersrente von knapp 1.500,00 EUR beziehe oder daneben noch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder eine Staublungenrente beziehe, werde sich anhand der Auskunft zeigen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 11.01.2012, 27 WF 194/11