1Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbeschadet des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent[2] [Bis 07.04.2011: 50 Prozent] des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht überschritten wird. 2Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 53 zulässig.
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