(1) Der [Bis 30.06.2011: ausführliche] [2] Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:
1. |
[3]einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen verlangen kann sowie |
Bis 07.04.2011:
1. |
einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur monatlich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet sowie |
2. |
alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
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