(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

 

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

 

1.

der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,

 

2.

der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und

 

3.

der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge