Leitsatz
Hat ein Käufer sein Altauto in Zahlung gegeben, muss er es wieder zurücknehmen, auch wenn er an sich den vollen Kaufpreis für den Neuwagen bezahlt hat, denn der gesamte Vertrag bildet eine rechtliche Einheit.
Sachverhalt
Je einfacher und preiswerter der Autokauf ist, desto größer die Motivation des Kunden, zuzugreifen. Ein übliches Angebot ist die Inzahlungnahme des alten Autos. Dabei überlässt der Kunde sein Altfahrzeug dem Händler, der Wert des alten Autos wird auf den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs angerechnet. Dieses Modell kann mit Risiken verbunden sein. Eines hat der BGH in einem neuen Urteil deutlich gemacht:
Wird der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug rückgängig gemacht, muss der Kunde damit rechnen, dass er vom Händler sein altes Auto wieder vor die Tür gestellt bekommt. Auch, wenn er eigentlich den vollen Preis für das Neufahrzeug gezahlt hat. Er hat keinen Anspruch auf den für das Altfahrzeug angerechneten Geldbetrag. So geschah es einem Käufer eines neuen BMW. Sein altes Auto, auch ein BMW, hatte er in Zahlung gegeben. Der alte Wagen hatte immerhin noch einen Wert von 32 500 EUR. Der Kunde hatte ihn über eine Bank finanziert. Dort war noch eine Darlehenssumme von ca. 38 000 EUR offen, die der Händler ablöste. Die Differenz zu den 32 500 EUR übernahm der Händler als Nachlass für den Kunden. Dieser zahlte im Gegenzug den vollen Preis für das Neufahrzeug.
Wegen Mängeln am neuen Auto wurde der Vertrag rückabgewickelt. Der Händler nahm den neuen BMW zurück, weigerte sich jedoch den ganzen Geldbetrag zurückzuerstatten. Er zog 32 500 EUR ab, also den Wert des Altfahrzeugs, mit der Begründung, der Kunde könne nur sein altes Fahrzeug heraus verlangen, nicht aber die dafür tatsächlich gezahlte Geldsumme.
Der BGH gab dem Autohaus recht: Der Käufer muss sein Auto zurücknehmen. Der Händler hat den Kredit für das alte Auto nur abgelöst, um zum Neuwagenkauf zu motivieren. Dies zeige sich vor allem daran, dass der Händler – als Nachlass für den Kunden – mehr zur Ablösung des Kredits gezahlt hat als der alte BMW wert war. Daraus folgt, dass die Inzahlungnahme mit dem Neuwagenkauf eine rechtliche Einheit bildet. Diese Einheit ist der Grund dafür, weshalb auch die Vereinbarung über das übernommene Altfahrzeug rückabzuwickeln ist.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 20.02.2008, VIII ZR 334/06.