Rz. 164

Mit dem Erbfall geht der Nachlass nicht – wie im deutschen Recht (vgl. § 1922 BGB) – unmittelbar auf die begünstigten Personen über, sondern er geht auf einen oder mehrere Zwischenberechtigte, den sog. personal representative (wörtlich: persönlicher Vertreter, siehe Sec. 10 (1) ISA) über. Dieser wird treuhänderischer[207] Rechtsnachfolger des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich des Grund- und Immobiliarvermögens. Es entsteht kraft Gesetzes nach Sec. 10 (3) ISA ein gesetzlicher Trust (statutory trust), dessen beneficiaries die Begünstigten sind. Trustee ist der personal representative.

 

Rz. 165

Der personal representative sammelt den Nachlass, nimmt ihn in Besitz, begleicht die Nachlassverbindlichkeiten und kehrt das verbliebene Vermögen an die Begünstigten aus.[208] Somit kennt das irische Recht keine unmittelbar dinglich berechtigten Begünstigten (Erben), sondern lediglich Personen, die einen Anspruch gegen den personal representative auf Auskehrung von Nachlassvermögen und ggf. auf Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände (zur sog. distribution vgl. Rdn 190) haben. Allerdings erhalten diese in equity unmittelbar ihre Rechtsposition im Wege eines trusts.[209]

 

Rz. 166

Der personal representative kann einerseits ein vom Erblasser durch letztwillige Verfügung benannter sog. executor oder ein vom Nachlassgericht bestellter administrator sein. Vorrangig geht der Nachlass auf einen etwa vorhandenen executor über. Ist kein executor bestimmt, geht der Nachlass jedoch zunächst auf den Präsidenten des High Court über, der insoweit eine corporation sole ist, bis ein administrator vom Gericht eingesetzt worden ist.[210] Auf diese Weise wird verhindert, dass der Nachlass herrenlos wird. Denn anders als ein executor erhält der administrator seine Berechtigung erst mit Erteilung des grant of representation.[211]

[207] Vgl. Sec. 10 (3) ISA.
[208] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 27.
[209] Vgl. hierzu Spierin, Rn 76.
[210] Sec. 13 ISA.
[211] Übersetzt in etwa "Verleihung der Vertretungsbefugnis".

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