Rz. 167

Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden.[212] Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf einen Teil des Nachlasses beschränkt sein.[213]

Für die Zwecke des in Irland durchzuführenden Nachlassverfahrens empfiehlt es sich, im Testament einen executor zu benennen.

 

Rz. 168

Der executor wird zwar bereits mit dem Erbfall (treuhändischer) Inhaber des Nachlassvermögens, er kann aber nicht unmittelbar als solcher handeln. Dies kann er erst, wenn seine Befugnisse gerichtlich in einem sog. probate decree festgestellt worden sind, d.h. seine Rechtsstellung durch gerichtliches Zeugnis möglich ist.

 

Rz. 169

Auch eine sog. trust corporation kann als executor handeln.

 

Rz. 170

Wenn einer von mehreren benannten executors minderjährig ist, werden zunächst nur diese executor, bis der Minderjährige volljährig wird.[214] Ist der einzige benannte executorminderjährig, wird nicht er, sondern sein Vormund oder eine andere vom Gericht für geeignet gehaltene Person administration gewährt.[215] Der Minderjährige selber kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres ein grant of probate erhalten.[216] Auch das Eigentum am Nachlass geht nicht auf ihn über.[217] Wenn ausschließlich Minderjährige executors sind, wird vom Gericht ein sog. administrator bestellt, der für sie handelt.[218]

 

Rz. 171

Der executor muss ein sog. grant of probate (gerichtliches Zeugnis) beantragen, sofern Nachlassvermögen vorhanden ist und das Vermögen nicht lediglich aus einem relativ geringen Geldbetrag besteht. Der Antrag kann entweder persönlich (nicht: schriftlich) oder durch einen Anwalt (solicitor) gestellt werden. Das probate wird entweder vom Probate Office in Dublin,[219] das für den High Court handelt, oder dem District Probate Registry des Bezirks, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz (bzw. Aufenthalt) hatte, erteilt.[220] Hierzu muss der district registrar bestätigen, dass der Verstorbene einen festen Aufenthalt in seinem Bezirk hatte. Wenn der Verstorbene im Ausland lebte, kommt nur ein Antrag beim probate office in Betracht.[221] Dem Antrag auf Gewährung eines probate müssen das Antragsformular sowie das Testament und etwaige codicils im Original und in Kopie beigelegt werden.

 

Rz. 172

Der executor muss eine beeidigte Erklärung abgeben, derzufolge es sich bei dem Testament um den letzten Willen des Testators handelt, dass es wirksam ist und dass der Testator verstorben ist.[222] Zum Nachweis ist eine Sterbeurkunde (death certificate) beizufügen. Kann diese nicht vorgelegt werden, ist dies hinreichend zu erklären. Ferner ist das sog. Inland Revenue Affidavit vorzulegen, das nähere Angaben über das Vermögen des Erblassers sowie etwaige Schulden enthält. Dieses muss vom executor beeidigt und vorab bei der Steuerbehörde (Revenue Commisioner) eingereicht und von ihr genehmigt werden (siehe Rdn 233).[223] Verlangt das Nachlassgericht weitere Dokumente, sind diese zu besorgen und einzureichen.

 

Rz. 173

Sofern es sich um ein im Ausland errichtetes Testament des Erblassers handelt (sog. foreign will), ist eine gesiegelte und beglaubigte Kopie des ausländischen grant of probate oder des Erbscheins vorzulegen. Ist ein solches nicht vorhanden, muss ein affidavit eines ausländischen Rechtsanwalts vorgelegt werden.

 

Rz. 174

In der Regel wird das probate in einem nichtstreitigen Verfahren erteilt. Dann wird ein probate ohne besondere Form (common form) durch den Registerbeamten mit dem Siegel des Registers erteilt.[224] Dagegen wird nach Abschluss eines streitigen Verfahrens ein förmliches Probate, ein probate in solemn form, ausgestellt.

 

Rz. 175

Durch das probate wird nicht nur die Rechtsstellung des executors, sondern auch die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung(en) bezeugt.[225] Die Begünstigten werden aber – anders als im deutschen Erbschein – nicht erwähnt.[226]

 

Rz. 176

Mit Erhalt des probate kann der executor auch über Nachlassgegenstände im Wege des assents übertragen.

[212] Von der Law Society of Ireland wird empfohlen, mindestens zwei executors zu bestimmen (a.a.O., S. 12).
[213] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 62.
[214] Spierin, Rn 200.
[215] Sec. 32 (1) ISA.
[216] Spierin, Rn 201.
[217] Sec. 32 (2) ISA.
[218] Sec. 32 (1) ISA
[219] Kontaktdaten und Öffnungszeiten unter http://www.courts.ie/offices.nsf/fd1b5d60ef39f31380256e43003d0107/be735bced234bbbc80256e45005861c7.
[220] Sec. 35 (1) ISA, der auf den "place of abode" abstellt.
[221] Spierin, Rn 213.
[222] Vgl. das Formular Nr. 3 "Oath of executor" unter http://www.courts.ie/rules.nsf/2b513051ef3462c980256db700399501/32ee12dcfbf03b7c80256f23006476e8.
[223] Grehan, Irland Rn 207 und 242, in: Frank/Wachter, Handbuch Immobilienrecht in Europa.
[224] Art. 36 (1) ISA.
[225] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 91.
[226] Coe...

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