Rz. 168
Der Erblasser hat die Möglichkeit, Einfluss auf die Person des personal representative zu nehmen, indem er im Testament einen sog. executor bestimmt. Es können auch mehrere Personen benannt werden. Dabei kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht. Die Ernennung kann auch unter einer Bedingung erfolgen; sie kann ferner befristet und auf einen Teil des Nachlasses beschränkt sein. Es empfiehlt sich, eine Person zu benennen, die durch das Testament begünstigt wird, denn diese hat am ehesten Interesse an der Nachlassabwicklung und wird daher auch bereit sein, das Amt anzunehmen. Es kann hierbei auch nach Ländern differenziert werden, d.h. ein executor für das in Deutschland vorhandene Vermögen und einer für das in Irland befindliche (sofern für beides das irische Erbrecht Anwendung findet). Eine Scheidung führt nicht zum Unwirksamwerden der Benennung als executor, so dass das Testament im Scheidungsfall überprüft werden sollte.
Für die Zwecke des in Irland durchzuführenden Nachlassverfahrens empfiehlt es sich, im Testament mindestens zwei, aber nicht mehr als drei executors zu benennen.
Rz. 169
Der executor wird zwar bereits mit dem Erbfall (treuhändischer) Inhaber des Nachlassvermögens, er kann aber nicht unmittelbar als solcher handeln. Dies kann er erst, wenn seine Befugnisse gerichtlich in einem sog. probate decree festgestellt worden sind, d.h. seine Rechtsstellung durch gerichtliches Zeugnis nachgewiesen ist.
Rz. 170
Als executor kann auch eine sog. trust corporation handeln. Es können auch die Partner einer Rechtsanwaltskanzlei bestimmt werden, etwa wie folgt: "Ich bestimme hiermit zwei der Partner der Kanzlei XY in XY zum Zeitpunkt meines Todes zu den executors dieses meines Testaments".
Ein benannter executor kann sein Amt ablehnen (renounce), sich – für den Fall, dass mehrere executors bestimmt sind – die Annahme vorbehalten (reserve his rights), etwa für den Fall des Ausfalls eines anderen executors, oder das Amt ausdrücklich oder konkludent annehmen.
Rz. 171
Wenn einer von mehreren benannten executors minderjährig ist, werden zunächst nur die anderen Benannten executor, bis der Minderjährige volljährig wird. Ist der einzige benannte executor minderjährig, wird nicht er executor, sondern es wird seinem Vormund oder einer anderen vom Gericht für geeignet gehaltenen Person administration gewährt. Der Minderjährige selbst kann ab Vollendung des 21. Lebensjahres ein grant of probate erhalten. Auch das Eigentum am Nachlass geht nicht auf ihn über. Wenn ausschließlich Minderjährige executors sind, wird vom Gericht ein sog. administrator bestellt, der für sie handelt.
Rz. 172
Der executor muss ein sog. grant of probate (gerichtliches Zeugnis) beantragen, sofern Nachlassvermögen vorhanden ist und das Vermögen nicht lediglich aus einem relativ geringen Geldbetrag besteht. Der Antrag kann entweder persönlich (nicht: schriftlich) oder durch einen Anwalt (solicitor) gestellt werden. Das probate wird entweder vom Probate Office in Dublin, das für den High Court handelt, oder dem District Probate Registry des Bezirks, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz (bzw. Aufenthalt) hatte, erteilt. Hierzu muss der district registrar bestätigen, dass der Verstorbene einen festen Aufenthalt in seinem Bezirk hatte. Wenn der Verstorbene im Ausland lebte, kommt nur ein Antrag beim probate office in Betracht. Dem Antrag auf Gewährung eines probate müssen das Antragsformular sowie das Testament und etwaige codicils im Original und in Kopie beigelegt werden. Zudem muss seit September 2020 der Ausdruck der Bestätigung des Finanzamtes (revenue) beigelegt werden, derzufolge das Inland Revenue Affidavit online ausgefüllt und elektronisch beim Finanzamt eingereicht wurde.
Rz. 173
Der executor muss eine beeidigte Erklärung abgeben, derzufolge es sich bei dem Testament um den letzten Willen des Testators handelt, dass es wirksam ist und dass der Testator verstorben ist. Zum Nachweis ist eine Sterbeurkunde (death certificate) beizufügen. Kann diese nicht vorgelegt werden, ist dies hinreichend zu erklären. Ferner ist die Bestätigung der elektronischen Einreichung des sog. Inland Revenue Affidavit beim Finanzamt vorzulegen. Hierbei müssen dem Revenue Commissioner nähere Angaben über das Vermögen des Erblassers sowie etwaige Schulden gemacht werden (siehe Rdn 234). Verlangt das Nachlassgericht weitere Dokumente, sind diese zu besorgen und einzureichen.
Rz. 174
Sofern es sich um ein im Ausland errichtetes Testament des Erblassers handelt (sog. foreign will), ist eine gesiegelte und beglaubigte Kopie des ausländischen grant of probate oder des Erbscheins vorzulegen. Ist ein solches nicht vorhanden, muss ein affidavit eines ausländischen Rechtsanwalts vorgelegt werden.
Rz. 175
In der Regel wird das probate in einem nichtstreitigen Verfahren erteilt. Dann wird ein probate ohne besondere Form (common...