Rz. 13
Gemäß der Regelanknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Eine Ausnahme zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO vor. Danach gilt ausnahmsweise nicht das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sondern das Recht, zu dem der Erblasser nach der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung hatte. Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist fraglich. Als Beispiel wird etwa die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts erst kurz vor dem Tod des Erblassers unter Beibehaltung von engen Verbindungen zum bisherigen Aufenthaltsstaat genannt. Bei Verweisungen in der EuErbVO auf das Recht eines Drittstaates wie Irland handelt es sich um Kollisionsnormverweisungen, soweit diese wiederum auf das Recht eines Mitgliedstaates verweisen oder aber auf das Recht eines Drittstaates, der sein eigenes Recht anwenden würde (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO). Etwas anderes gilt jedoch für die Ausweichklausel in Art. 21 Abs. 2 EuErbVO (Art. 34 Abs. 2 EuErbVO).
Rz. 14
Bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt des Erblassers in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO ist also aus deutscher Sicht auf den gesamten Nachlass deutsches Recht anzuwenden bzw. das Sachrecht des anderen Mitgliedstaates. Dies gilt aus deutscher Sicht auch für das in Irland belegene Immobiliarvermögen.
Rz. 15
Befand sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers dagegen in Irland, verweist Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf irisches Recht. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine IPR-Verweisung auf das irische Kollisionsrecht (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO). Bei letztem domicile des Erblassers in Irland, nimmt das irische internationale Privatrecht die Verweisung an und irisches Erbrecht ist anzuwenden. Eine Rück- oder Weiterverweisung kommt dagegen dann in Betracht, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt und das domicile auseinanderfallen. Während beim Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach neuerer Rechtsprechung neben den tatsächlichen Umständen zunehmend auch subjektive Komponenten wie insbesondere der sich manifestierende Bleibe- und Aufenthaltswillen zu berücksichtigen sind, spielte beim domicile stets auch der animus manendi eine Rolle (siehe Rdn 4). Dies dürfte zunehmend zu einem Gleichlauf zwischen domicile und gewöhnlichem Aufenthalt führen. Sollten diese aber doch einmal auseinanderfallen, etwa wenn der Erblasser tatsächlich schon mehrere Jahre seinen Lebensmittelpunkt in Irland hatte, aber nicht dauerhaft dort bleiben wollte, kommt es zu einer Rück- oder Weiterverweisung durch das irische Kollisionsrecht auf das Recht des domicile-Staates. Sofern dieses das Recht eines Mitgliedstaates der EuErbVO wäre, wäre das Sachrecht des entsprechenden Mitgliedstaates berufen. So wäre zum Beispiel deutsches Erbrecht berufen bei einem bisher in Deutschland lebenden Erblasser, der zum Zeitpunkt seines Todes nur vorübergehend für einige Jahre in Irland gearbeitet hat und anschließend wieder nach Deutschland zurückkehren wollte.
Ferner kommt es zu einer partiellen Rückverweisung für in Deutschland belegenes Grundvermögen, da das irische Recht insoweit einen renvoi ausspricht. Diese wird vom deutschen Recht angenommen und hat – je nach Ort des domicile – eine Nachlassspaltung zur Folge.
Rz. 16
Die Anknüpfung an das Belegenheitsrecht aus irischer Sicht stellt – anders als noch bei dem vor Inkrafttreten der EuErbVO geltenden Art. 3a Abs. 2 EGBGB – keine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 30 EuErbVO dar, so dass die Regelanknüpfung aus deutscher Sicht einheitlich auch für das in Irland belegene Immobiliarvermögen gilt. Ist aus deutscher Sicht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht eines anderen Staates als Irland anzuwenden, so gilt dieses Recht aus deutscher Sicht auch für das irische Immobiliarvermögen. Faktisch wird sich spätestens bei der Nachlassabwicklung für diese Vermögensmasse jedoch die hiervon abweichende irische Sichtweise durchsetzen (vgl. dazu Rdn 1, 10 ff.).