Rz. 64
Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt.
Rz. 65
Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handeln, dass mit seinem Tod Gültigkeit erlangen soll. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selbst ist daher nicht möglich; es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Dies erfordert aber keine eigene Unterschrift, sondern lediglich, dass das Testament dem Testator zugerechnet werden kann, indem sein animus testandi dokumentiert wurde. Das Testament muss daher entweder vom Testierenden selbst oder von einer anderen Person in seiner Gegenwart und auf seine Anweisung unterschrieben werden. Es darf auch die Hand des Testierenden geführt werden. Die Unterschrift soll sich grundsätzlich am Ende des Testaments befinden. Hierfür genügt es aber, wenn die Unterschrift so platziert ist, dass deutlich wird, dass sie sich auf das Geschriebene bezieht und dieser Wirkung verleihen soll. Auch ein Handzeichen genügt. Besteht das Testament aus mehreren Blättern, so empfiehlt es sich, dass der Testierende und die Zeugen auf jeder Seite ihre Initialen anbringen.
Rz. 66
Das Testament muss nicht eigenhändig errichtet werden. Es kann daher auch von einer anderen Person, beispielsweise von einem Anwalt, aufgesetzt werden. Es gibt in Irland zahlreiche Anbieter, die Formulare, sog. templates (zum Herunterladen und Ausdrucken), im Internet anbieten. Die Errichtung online kommt aber nicht in Betracht, denn dann fehlt es bereits an dem nach Sec. 78 (i) ISA erforderlichen Schriftstück. Von der Verwendung solcher templates ist auch abzuraten, da online-Testamente inhaltlich häufig nicht auf die konkrete Situation zugeschnitten sind und zudem rechtliche Fehler enthalten können. Im Übrigen ist das Material für die schriftliche Verfügung nicht vorgeschrieben. So wurde im Fall Hodson v. Barnes ein auf einer Eierschale geschriebenes Testament als wirksam angesehen.
Rz. 67
Die Unterschrift muss bei gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen oder sie muss in deren gleichzeitiger Anwesenheit anerkannt werden. Die Zeugen müssen jeweils bestätigen, dass der Testator in ihrer Anwesenheit das Testament unterschrieben bzw. anerkannt hat. Diese Bestätigung erfolgt bereits dadurch, dass sie das Testament – nach dem testator – unterschreiben. Mit ihrer Unterschrift müssen die Zeugen jedoch weder die Anwesenheit des jeweils anderen Zeugen bezeugen noch müssen die Zeugen in gleichzeitiger Anwesenheit unterschreiben. Zwar genügen die bloßen Unterschriften der Zeugen für die Einhaltung der Formvorschriften; i.d.R. wird diesen aber eine sog. attestation clause vorangestellt. Diese kann etwa wie folgt lauten:
Zitat
"Vom Testierenden bei gleichzeitiger Anwesenheit von uns beiden unterschrieben und dann von uns in Gegenwart des Testierenden unterschrieben."
Rz. 68
Fehlt eine solche attestation clause (Bestätigung), ist im Nachlassverfahren ein affidavit einer bei Bezeugung anwesenden Person vorzulegen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Sec. 78 ISA bestätigt. Andere Beweismittel sind zwar zugelassen, die Möglichkeit des erfolgreichen Nachweises ist jedoch fraglich. Jedoch wurde die Formgültigkeit im Fall Kavanagh v Fegan (1932) sogar angenommen, obwohl beide Zeugen bereits verstorben waren. Die Vermutung der Ordnungsgemäßheit ist erst dann widerlegt, wenn gegenläufige Fakten bekannt werden.
Rz. 69
In Sec. 81 ff. ISA finden sich besondere Vorschriften für die Zeugen. So ist nach Sec. 82 ISA eine Zuwendung an einen Zeugen oder seine Ehefrau nichtig, das Zeugnis aber gleichwohl wirksam. Der im Testament benannte executor kann Zeuge sein. Ist ein executor benannt, der in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handelt, etwa ein Anwalt, und ist im Testament bestimmt, dass seine Tätigkeit vergütet wird (sog. charging clause), handelt es sich aber bereits um eine Zuwendung i.S.v. Sec. 82 ISA.
Rz. 70
Auch Personen, die nicht in der Lage sind, ein Testament zu unterschreiben, können ein solches wirksam errichten. In diesem Fall kann durch ein affidavit bezeugt werden, dass dem Testierenden das Testament vorgelesen wurde oder er es selbst gelesen hat und dass er zu diesem Zeitpunkt bei geistiger Gesundheit war und es inhaltlich verstanden hat (zur Testierfähigkeit siehe Rdn 74 ff.).
Rz. 71
Bei Änderungen (amendments) oder Einfügungen, die zeitlich nach der Unterschrift erfolgen, müssen die Formvorschriften erneut beachtet werden.
Rz. 72
Die Bestimmungen über die Testamentsform gelten auch für die Ausübung einer power of appointment (siehe Rdn 96) durch Verfügung von Todes wegen.
Rz. 73
Öffentliche Testamente, d.h. zur Niederschrift eines Notars errichtete, sind im irischen Recht nicht bekannt.