Rz. 178
Wurde kein executor ernannt oder ist die vom Testator bestimmte Person vorverstorben, hat auf ihr Amt verzichtet oder ist aus einem anderen Grund nicht ernannt worden, werden vom Gericht ein oder mehrere administrators bestellt. Die Befugnisse des administrators werden durch Aushändigung der sog. letters of administration (gerichtliche Ernennungsurkunde) konstitutiv festgestellt. Zuständig für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses ist entweder das Probate Office in Dublin oder das district probate office des örtlich zuständigen High Court. Der Antrag auf Ausstellung der letters of administration kann entweder durch den Antragsteller persönlich oder durch einen solicitor gestellt werden. Die Ernennung des administrators erfolgt grundsätzlich auf Anordnung eines probate officer bzw. in streitigen Fällen durch gerichtliche Entscheidung. Auch hier muss der Antragsteller eine beeidigte Erklärung abgeben, die sich danach unterscheidet, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt oder nicht.
Rz. 179
Das Gesetz ermächtigt den High Court, Regeln zu bestimmen, aus denen sich die als administrator in Frage kommenden Personen und die bei der Ernennung zu beachtende Reihenfolge dieser Personen (order of priority) ergeben. Angehörige einer nachrangig zu beachtenden Kategorie werden grundsätzlich nur dann ernannt, wenn keine Personen einer vorrangigen Kategorie als administrator tätig sein wollen. Die Reihenfolge der Personen orientiert sich bei Nichtvorhandensein eines Testamentes an den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wobei ein etwa vorhandener überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner stets Vorrang hat. Kann oder möchte kein Verwandter ernannt werden, können eine vom Staat benannte Person und in letzter Instanz die Gläubiger zum administrator bestimmt werden. Wenn das Gericht es für erforderlich hält, kann es jedoch von diesen Regeln abweichen und die aus seiner Sicht geeignetste Person bestimmen.
Rz. 180
Ist ein Testament zwar vorhanden, in diesem aber kein executor benannt worden oder ist dieser vorverstorben oder kommt aus einem anderen Grund nicht in Frage, wird ein sog. administrator cum testamento annexo eingesetzt. In diesem Fall gilt eine andere Reihenfolge, die sich an den im Testament enthaltenen Anordnungen orientiert. In erster Linie sind hier der Rest- oder Universalvermächtnisnehmer zum administrator zu bestimmen.
Rz. 181
Der administrator muss eine Sicherheit in Form eines administration bond an den Präsidenten des High Court leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bemisst sich in der Regel nach dem zweifachen Nachlasswert. Versicherungen, die bei einer der beim High Court akkreditierten Versicherungsgesellschaften abgeschlossen sind, werden stets akzeptiert. Darüber hinaus können vom Gericht weitere Sicherheiten verlangt werden.
Rz. 182
Wenn der Erblasser mit letztem domicile im Ausland verstorben ist, kann das Probate Office in Bezug auf das bewegliche Vermögen des Verstorbenen diejenige Person zum administrator bestellen, die am domicile zum administrator bestellt wurde oder wird. In Bezug auf das in Irland belegene unbewegliche Vermögen wird ein grant of administration auf der Grundlage des irischen Rechts erteilt, da insoweit aus irischer Sicht stets das irische Recht gilt. Hierfür gelten dieselben Regeln wie für Erblasser mit letztem Wohnsitz in Irland.