Rz. 74
Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung setzt die Testierfähigkeit des Erblassers (sog. capacity to make a will) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voraus. Der Testierende muss sich bewusst sein, dass er eine letztwillige Verfügung errichtet und deren Inhalt muss ihm bewusst und von ihm so gewollt sein. Insbesondere darf es keine betrügerische bzw. unzulässige Einflussnahme eines anderen (undue influence) bei der Testamentserrichtung geben.
Rz. 75
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist, dass der Testierende mindestens 18 Jahre alt oder verheiratet (Sec. 77 (1) (a) ISA) und bei geistiger Gesundheit (of sound disposing mind) ist (Sec. 77 (1) (b) ISA). Zur Feststellung der geistigen Gesundheit bedient man sich in Irland eines dreifachen Tests, nach dem der Testierende (1) verstehen muss, dass er eine Verfügung von Todes wegen errichtet, (2) Art und Umfang seines Vermögens übersehen muss und (3) es ihm möglich sein muss, die Personen zu benennen, die voraussichtlich im Todesfall sein Vermögen erhalten würden, und zu entscheiden, ob er dies wünscht. Die geistige Gesundheit des Testators bei der Testamentserrichtung wird grundsätzlich vermutet, wenn das Testament in sich schlüssig (rational) ist. Befand sich der Testierende jedoch in einer psychiatrischen Einrichtung oder litt er an Alzheimer oder Altersdemenz, wird vermutet, dass es dem Testator an der entsprechenden geistigen Gesundheit mangelte. In diesem Fall muss im Nachlassverfahren das affidavit eines Arztes vorgelegt werden, bei dem er zur Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Behandlung war, demzufolge der Testator testierfähig war (sog. affidavit of mental capacity). Andere Nachweismöglichkeiten sind jedoch grundsätzlich auch zugelassen.
Rz. 76
Es empfiehlt sich für einen Anwalt oder Notar, der einen Testamentsentwurf für einen betagten oder ernsthaft oder psychisch erkrankten Erblasser fertigt, eine ärztliche Bestätigung über die Testierfähigkeit einzuholen (sog. golden rule).
Rz. 77
Eine Besonderheit besteht nach der irischen Rechtsprechung bei durch Anwälte nach den Anweisungen des Testators errichteten Testamenten. Hier genügt nach der Regel aus Parker v. Felgate die Testierfähigkeit zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Anweisungen an den Anwalt, wenn dieser das Testament entsprechend den Anweisungen aufgesetzt hat und sich der Testator bei Unterzeichnung bewusst war, ein nach seinen früheren Anweisungen von seinem Anwalt erstelltes Testament zu unterzeichnen.
Rz. 78
Ferner darf das Testament nicht unter unzulässiger Einflussnahme (undue influence) errichtet oder durch Täuschung (fraud) veranlasst worden sein. Bezieht sich der Unwirksamkeitsgrund nur auf eine einzelne Verfügung, ist nur diese unwirksam.