Rz. 148

Ein Verzicht (renunciation) auf das legal right ist zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich durch den Ehegatten (Sec. 113 ISA) oder durch den eingetragenen Lebenspartner (Sec. 113A ISA) möglich. Der Verzicht kann in einem vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag (ante-nuptial oder post-nuptial contract) bzw. Partnerschaftsvertrag (ante- oder post-civil partnership-registration contract) sowie in einem Übergabevertrag oder auch einem Auseinandersetzungsvertrag bei Trennung oder sonst schriftlich erfolgen.[186] Ein Zeuge muss nicht zugegen sein; die Bezeugung empfiehlt sich jedoch zu Beweiszwecken. Ein Muster für einen solchen Verzicht findet sich bei Spierin.[187]

 

Rz. 149

Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass dem Verzichtenden die vermögensmäßigen Auswirkungen des Verzichts bekannt waren und er ihn aus freien Stücken erklärt hat.[188] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verzichtende unabhängig rechtlich beraten worden ist.[189] Ob ein nicht-vertraglicher Verzicht widerrufen werden kann ist rechtlich umstritten. Einerseits sehen Sec. 113, 113A ISA die Möglichkeit eines Widerrufs nicht vor, andererseits hat der nicht vertraglich Verzichtende auch keine consideration (Gegenleistung) erhalten, was allgemein im common law Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist.[190] Um hier größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, ist der vertragliche Verzicht – nach unabhängiger anwaltlicher Beratung des Verzichtenden – zu empfehlen.

 

Rz. 150

Ein allgemeiner Erbverzicht, d.h. eine Verzichtserklärung, die auch das gesetzliche Erbrecht umfasst, ist im irischen Recht nicht vorgesehen. Dem kann aber durch Errichtung eines Testaments, in dem über den gesamten Nachlass verfügt wird, entgegengewirkt werden. Der Erbe hat allerdings die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (siehe Rdn 183).

[186] Sec. 113, 113A ISA; Spierin, Appendix F, Fn 1.
[187] Spierin, Appendix F.
[188] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 79.
[189] Spierin, Rn 751.
[190] Spierin, Rn 751.

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