Rz. 18

Für die Formwirksamkeit eines Testaments ist vorrangig vor der EuErbVO das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 anzuwenden (vgl. den insoweit nur klarstellenden Art. 75 Abs. 1 EuErbVO). Auch Irland ist diesem Abkommen beigetreten. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Form eines gemeinschaftlichen Testaments (im Sinne des deutschen Rechts), nicht aber für Erbverträge,[27] denn Letztere fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung.

Die die Bestimmungen des Haager Testamentsformübereinkommens inhaltlich übernehmende Regelung des Art. 27 Abs. 1 EuErbVO gilt jedoch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) EuErbVO auch für Erbverträge.

[27] Art. 4 HTÜ; vgl. auch Döbereiner, MittBayNot 2013, 437, 439; Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Anh. zu EGBGB 26, Rn 2.

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