Rz. 157

Eine besondere Form des Vermögensübergangs hat der gemeinschaftliche Vermögenserwerb im Wege einer joint tenancy zur Folge. Bei Vorliegen einer solchen fällt die Vermögensbeteiligung des verstorbenen joint tenant nicht in die Erbmasse, wenn ein oder mehrere joint tenants den Erblasser überleben,[197] sondern er wächst den anderen joint tenants an (sog. survivorship, eine Art Anwachsung). Davon ist das Miteigentum in der Form der tenancy in common (Bruchteilsgemeinschaft) zu unterscheiden,[198] bei der der Miteigentumsanteil in die Erbmasse fällt. Ehegatten erwerben Grundbesitz in Irland häufig als joint tenants.[199]

 

Rz. 158

Ist deutsches Recht lex rei sitae, kann eine joint tenancy nicht wirksam begründet werden, da dieses Rechtsinstitut dem deutschen Sachenrecht unbekannt ist. Hier muss gemäß Art. 31 EuErbVO eine Umdeutung erfolgen. Wird eine joint tenancy in einem Testament für in Deutschland befindliche Nachlassgegenstände angeordnet, ist durch Auslegung die der joint tenancy am nächsten kommende Lösung zu wählen. Am ehesten vergleichbar ist das Gesamthandeigentum.

 

Rz. 159

Will man hier Anpassungsprobleme bereits in der Nachlassplanung vermeiden, kann diese Vermögensmasse vorsorglich in eine Personengesellschaft eingebracht werden.

[197] Siehe auch Sec. 4 (c) ISA.
[198] Die Abgrenzung erfolgt anhand der sog. four unions, die für die joint tenancy erforderlich sind (vgl. dazu Worthmann, in: AnwK-BGB, Band 3, Sachenrecht, 2. Aufl. 2007, Irland Rn 30).
[199] Vgl. oben Süß/Süß, § 4 Rdn 83; Grehan, Irland Rn 30, in: Frank/Wachter, Handbuch Immobilienrecht in Europa.

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