Rz. 210
Das deutsche Gericht kann einerseits einen allgemeinen und unbeschränkten Erbschein nach § 2353 BGB erteilen. Dies kann sowohl ein sog. Eigenrechtserbschein sein bei Anwendung deutschen Rechts als auch ein sog. Fremdrechtserbschein bei Anwendung ausländischen Rechts. Kommt deutsches Recht zur Anwendung, ist dies im Erbschein anzugeben, ebenso ist im Falle eines Fremdrechtserbscheins das anwendbare ausländische Recht zu bezeichnen. In den Erbschein ist ggf. ein einschränkender Geltungsvermerk aufzunehmen oder ein sog. Geltungsausschlussvermerk. Ferner ist im Erbschein auch eine etwa angeordnete Testamentsvollstreckung anzugeben, auch eine etwa nach ausländischem Recht bestehende.
Rz. 211
Kommt es zu einer Nachlassspaltung, ist der jeweilige Teilnachlass als selbstständiger Nachlass zu behandeln und ggf. für jeden Nachlass ein eigener Erbschein zu erteilen. Im deutsch-irischen Rechtsverkehr kommt es auch nach neuer Rechtslage z.B. dann zu einer Nachlassspaltung, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt und sein domicile in Irland hatte, er jedoch über Grundbesitz in Deutschland verfügte, da dann zunächst die EuErbVO auf irisches Recht verweist, dieses jedoch partiell auf das deutsche Recht zurückverweist (vgl. dazu Rdn 15).
Rz. 212
Nach § 352c FamFG kann ein sog. gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden, wenn Inland- und Auslandsvermögen vorhanden ist. In diesem Fall ist der Erbschein territorial beschränkt auf das im Inland befindliche Vermögen. Dieser ist nicht mehr auf die Geltung ausländischen Rechts beschränkt, sondern kann auch bei Geltung deutschen Rechts beantragt werden. Ein solcher Erbschein wird im deutsch-irischen Rechtsverkehr in der Praxis schon aus Kostengründen sinnvoll sein, wenn auch in Irland ein Nachlassverfahren durchgeführt werden muss und der Erbschein – aufgrund der Nichtanerkennung des deutschen Erbscheins in Irland – nur für das deutsche Inlandsvermögen benötigt wird. Nach § 40 Abs. 3 GNotKG bleiben nämlich diejenigen Nachlassgegenstände bei der Berechnung des Geschäftswertes unberücksichtigt, auf die sich der Erbschein nach seiner Wirkung nicht erstreckt. Kommt es jedoch zu einer Nachlassspaltung, ist kein gegenständlich beschränkter Erbschein erforderlich, da sich schon der allgemeine Erbschein nur auf den jeweiligen Teilnachlass, z.B. deutsches Immobiliarvermögen, bezieht, der als selbstständiger Nachlass anzusehen ist. Somit ist für jeden selbstständigen (Teil-)Nachlass ein eigener Erbschein zu beantragen.