Rz. 95

Nach irischem Recht kann eine Person (donor) durch Verfügung von Todes wegen oder Vereinbarung unter Lebenden einer anderen Person (appointer) eine sog. power of appointment verleihen. Hierbei handelt es sich um das Recht zu bestimmen, welche Person bzw. Personen (donees of the power) das Vermögen oder bestimmte Vermögensbestandteile des donors erhalten. Die Benennung des Begünstigten erfolgt zu Lebzeiten des appointers oder durch letztwillige Verfügung.

 

Rz. 96

Zu unterscheiden ist zwischen einer special power, bei der der appointer sich nur für Personen einer bestimmten Gruppe entscheiden darf, oder eine general power, bei der der appointer die Person(en) völlig frei wählen darf und somit sogar sich selbst zum Begünstigen machen kann.[125]

 

Rz. 97

Kollisionsrechtliche Probleme ergeben sich, wenn donor und appointer unterschiedlichen Erbstatuten unterliegen. Einerseits kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass hier das Erbstatut des appointers maßgeblich ist, wenn die power durch ihn durch Verfügung von Todes wegen ausgeübt wird. Andererseits bezieht sich die power nicht auf sein Vermögen, so dass man auch das Recht, auf dessen Grundlage die power begründet worden ist, und damit das Erbstatut des donor für maßgeblich halten könnte.[126]

 

Rz. 98

In in Irland errichteten Testamenten finden sich häufig Anordnungen in Bezug auf Vermögen, bezüglich dessen dem Verfügenden lediglich eine power of appointment zusteht. Diesbezüglich regelt Sec. 79 ISA, dass für die formgültige Ausübung der power of appointment durch testamentarische Verfügung die Formerfordernisse des ISA beachtet werden müssen. Inhaltlich müssen allerdings die Erfordernisse der die power of appointment begründenden Verfügung, wie z.B. eines Testaments, erfüllt werden.[127]

 

Rz. 99

Auch wenn sich dies empfiehlt, muss nicht ausdrücklich bestimmt werden, dass die testamentarische Verfügung in Ausübung der power of appointment erfolgt. So ist ein Vermächtnis über unbewegliches Vermögen in der Regel so auszulegen, dass es auch das Vermögen umfasst, hinsichtlich dessen dem Verfügenden lediglich eine power of appointment zusteht (Sec. 93 ISA).

[125] Binchy, 1988, S. 449.
[126] Binchy, 1988, S. 449.
[127] Spierin, Rn 581.

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