Rz. 19

Für die Frage der Zulässigkeit und materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist nach Art. 24 EuErbVO das sog. Errichtungsstatut anzuwenden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Erbverträge im Sinne der EuErbVO, denn für diese enthält Art. 25 EuErbVO eine Sonderregelung. Errichtungsstatut ist das hypothetische Erbstatut i.S.v. Art. 21 EuErbVO zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.

 

Rz. 20

Der Begriff des Erbvertrages im Sinne der EuErbVO ist autonom auszulegen. Nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) EuErbVO sind Erbverträge im Sinne der EuErbVO auch sog. gegenseitige Testamente mit Bindungswirkung. Hiervon umfasst sind somit auch gemeinschaftliche Testamente im Sinne des deutschen Rechts mit Bindungswirkung, nicht aber lediglich in einer Urkunde zusammengefasste letztwillige Verfügungen.[28] Während sog. joint wills nach irischem Recht nicht als Erbverträge im Sinne der EuErbVO anzusehen sein dürften, sind sog. mutual wills mit einer agreement not to revoke or to modify a will (vgl. dazu Rdn 58 ff.) Erbverträge im Sinne der EuErbVO.[29]

 

Rz. 21

Die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages im Sinne der EuErbVO und somit auch eines wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testaments im Sinne des deutschen Rechts sind in Art. 25 EuErbVO gesondert geregelt. Betrifft "der Erbvertrag im Sinne der Verordnung" den Nachlass einer einzigen Person (sog. einseitiger Erbvertrag), ist das hypothetische Erbstatut dieses Erblassers berufen (Abs. 1). Betrifft "der Erbvertrag im Sinne der EuErbVO" jedoch mehrere Personen (mehrseitiger Erbvertrag), kann er nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn er nach dem hypothetischen Erbstatut beider Erblasser zulässig wäre. Trifft dies zu, ist in der Folge auf den mehrseitigen "Erbvertrag im Sinne der Verordnung" dasjenige hypothetische Erbstatut anzuwenden, zu dem er die engste Verbindung hat (Abs. 2).

[28] Str., ebenso Burandt/Rojahn/Burandt/Schmuck, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, Art. 25 EuErbVO Rn 2; Palandt/Thorn, 78. Aufl. 2019, Art. 25 EuErbVO Rn 3, jew. m.w.N.; vgl. auch Döbereiner, MittBayNot 2013, 437, 437.
[29] Bonomi/Öztürk, Das Statut der Verfügung von Todes wegen (Art. 24 ff. EuErbVO), in: Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung, 2014, S. 47 ff., Rn 60.

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