Rz. 52

Zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte, aber noch nicht geborene Abkömmlinge oder Verwandte (en ventre sa mere) werden, wenn sie in der Folge lebend geboren werden, so behandelt, als seien sie zu Lebzeiten des Erblassers geboren und hätten ihn überlebt (Sec. 3 (2) ISA).

 

Rz. 53

Besonderheiten gelten, wenn Erben noch minderjährig sind. Denn diese können das ihnen zustehende Vermögen nicht wirksam entgegennehmen, da sie dem personal representative den Empfang des Vermögens nicht wirksam bestätigen können.[70] Um dies zu verhindern, sollte im Testament ausdrücklich bestimmt werden, dass die Entgegennahme durch die Eltern oder den Vormund ausreicht bzw. es sollte ein trust zugunsten des Minderjährigen errichtet werden.

 

Rz. 54

Für den Fall, dass der Erblasser insoweit keine Vorsorge getroffen hat, kann der personal representative gemäß Sec. 57 ISA eine Treuhandgesellschaft (trust corporation) oder zwei Personen als trustees für den Minderjährigen benennen, auf die er das diesem zustehende Vermögen schuldbefreiend übertragen kann. Erfolgt keine solche Benennung, gilt der personal representative kraft gesetzlicher Anordnung als trustee. Sec. 58 ISA enthält weitere Bestimmungen für die Verwaltung des Vermögens durch den oder die Treuhänder bis zur Volljährigkeit des begünstigten Minderjährigen.

 

Rz. 55

Auch juristische Personen sind erbfähig.[71]

 

Rz. 56

Es können nur Personen erben, die den Erblasser überlebt haben. Probleme ergeben sich in Fällen des sog. gleichzeitigen Versterbens. Hierfür besteht nach Sec. 5 (1) ISA eine Kommorientenvermutung: Wenn zwei oder mehr Personen in Umständen ums Leben kommen, aufgrund derer es unklar ist, wer von ihnen den anderen überlebt hat, wird vermutet, dass sie gleichzeitig verstorben sind. Sec. 5 (2) ISA enthält eine Sonderbestimmung bei gemeinsamen Versterben, sog. joint tenants (vgl. dazu Rdn 85).

[70] Spierin, Rn 377. Nur in der Rechtssache Mc Creight v. Mc Creight (1849) 13 Ir Eq Rep 314 wurde entschieden, dass ein testamentarisch bestellter Vormund das Vermächtnis wirksam entgegennehmen konnte. In allen anderen Fällen musste der personal representative bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen dem Gericht den diesem zustehenden Anteil übertragen.
[71] Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. Rn 30.

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