Rz. 100

Die Auslegung von Testamenten orientiert sich vorrangig am wirklichen Willen des Erblassers. Dieser ist zunächst – anhand des Wortlauts der Verfügung – zu ermitteln. Kommen mehrere mögliche Inhalte in Frage, soll derjenige, der zur Wirksamkeit der Verfügung führt, vorgezogen werden.[128] Nach Sec. 90 ISA können außerhalb des Testaments liegende Umstände (extrinsic evidence) bei der Auslegung herangezogen werden, um den Willen des Testators herauszufinden oder einen Widerspruch aufzulösen. Dies gilt freilich nur dann, wenn der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig ist.[129]

 

Rz. 101

Darüber hinaus sieht der ISA noch weitere spezielle Auslegungsregeln vor, von denen hier nur zwei erwähnt werden sollen:[130] So soll nach Sec. 89 ISA ein Testament bezüglich bestimmter Vermögensgegenstände im Zweifel so ausgelegt werden, als sei es unmittelbar vor dem Tod des Erblassers errichtet worden. Gemeint ist hiermit beispielsweise, dass von dem Begriff "Wald" nicht nur die Waldgrundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern alle im Todeszeitpunkt vorhandenen umfasst sein sollen.[131] Ein general devise of land, also ein Generalvermächtnis hinsichtlich unbeweglichen Vermögens, bezieht sich nach Sec. 92 ISA sowohl auf freehold- als auch auf leasehold-Berechtigungen an Grundstücken.

[128] Sec. 99 ISA.
[129] Spierin, Rn 647; vgl. hierzu Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. F Rn 72.
[130] Vgl. zu weiteren Auslegungsregeln Coester-Waltjen/Jakob, Irland Grdz. F Rn 72.
[131] Vgl. auch Spierin, Rn 640.

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