Rz. 78

Durch Testament kann der Erblasser

Vermächtnisse anordnen (siehe Rdn 79 ff.),
einen trust errichten (siehe Rdn 155 f.) und
einen executor als Testamentsvollstrecker bestimmen (siehe Rdn 166 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge