Rz. 37

Gemäß Sec. 63 (1) ISA findet eine Ausgleichung bestimmter lebzeitiger Zuwendungen (advancements) an Kinder statt, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Willen geäußert hat oder sich ein solcher aus den Umständen ergibt. Zu den sog. advancements zählen Schenkungen, die der dauerhaften Versorgung des Kindes dienen, eine lebzeitige Übergabe, ferner Zuwendungen für die Berufsausbildung, die über das den anderen Kindern Gewährte hinausgehen, auch Zuwendungen zur Gründung eines Unternehmens oder die Aussteuer.[47]

 

Rz. 38

Die Ausgleichung wird so berechnet, als wäre die ausgleichspflichtige Zuwendung noch im Nachlass vorhanden. Dabei ist sie mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den sie zum Zeitpunkt der Zuwendung hatte (Sec. 63 (2) ISA). Entspricht der Wert des advancement der Erbquote oder übersteigt er sie, geht das Kind leer aus.[48] Ist er geringer, erhält das Kind nur den Betrag, der ihm nach Abzug des advancement zusteht. Eine Herausgabe der Zuwendung oder ein Wertersatz kann von dem begünstigten Kind nicht verlangt werden.[49] Somit ist eine Berücksichtigung des advancement nur bis zur Höhe der Erbquote möglich. Dies gilt auch bei Verteilung des Restvermögens (residue) im Rahmen der testamentarischen Erbfolge sowie pecuniary legacies (Geldvermächtnis), nicht aber bei specific legacies, die dem Kind ungeachtet der Zuwendung zustehen.[50] Sofern der Erblasser die Ausgleichung nicht schriftlich angeordnet hat, liegt die Beweislast bei demjenigen, der sich hierauf beruft.[51]

[47] Siehe Sec. 63 (6) ISA.
[48] Sec. 63 (3) ISA.
[49] Sec. 63 (8) ISA.
[50] Law Society of Ireland, S. 112.
[51] Sec. 63 (5) ISA.

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