Rz. 138
Damit der Nachlass nicht zu Lasten des überlebenden Ehegatten und der Kinder ausgehöhlt wird, gelten für lebzeitige Schenkungen, die innerhalb von drei Jahren vor dem Tod des Erblassers, mit dem Tod oder danach vollzogen werden, besondere Bedingungen (Sec. 121 (1) ISA). Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese in der Absicht erfolgt sind, das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder oder die legal right share des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners bzw. die angemessene Versorgung der Kinder zu vereiteln oder zu verringern, kann es anordnen, dass die Schenkung ganz oder teilweise wie eine Zuwendung durch letztwillige Verfügung, also wie ein Vermächtnis, behandelt wird und dass diese wertmäßig dem Nachlass hinzugerechnet wird (Sec. 121 (2) ISA). Wenn und soweit das Gericht der Auffassung ist, dass die Schenkung wie eine letztwillige Verfügung zu behandeln ist, fällt der betreffende Gegenstand fiktiv in den Nachlass und die unentgeltliche Zuwendung ist als solche unwirksam. Der Schenknehmer und seine Rechtsnachfolger sind in Höhe des vom Gericht festgesetzten Betrages Nachlassschuldner. Wenn der Beschenkte das Schenkgut entgeltlich weiterveräußert hat, setzt sich der Anspruch an der Gegenleistung fort.
Rz. 139
Da aufgrund der gerichtlichen Umdeutung fingiert wird, dass der Erblasser durch letztwillige Verfügung über den betreffenden Gegenstand verfügt hat, handelt es sich insoweit um eine testamentarische Erbfolge. Eine – auch nur partielle – testamentarische Erbfolge führt dazu, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Kinder ihre Rechte gemäß Sec. 111, 111A und 117 ISA geltend machen können.
Rz. 140
Dies gilt dagegen nicht für entgeltliche Rechtsgeschäfte des Erblassers, d.h. wenn der Erwerber eine dem Wert der Sache entsprechende Gegenleistung erbracht hat (valuable consideration) und in Hinblick auf die Zulässigkeit der Verfügung in gutem Glauben (good faith) war. Eine Umgehung der Vorschrift durch Übertragung durch Schenkung von Todes wegen oder durch Begründung einer joint tenancy ist nicht möglich, da diese Rechtsgeschäfte ebenfalls von Sec. 121 ISA umfasst sind.
Rz. 141
Der Antrag auf Umdeutung der Schenkung im Interesse des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners kann binnen eines Jahres nach Beginn der representation, also des Amtsbeginns des executors oder des administrators, vom überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder dem personal representative gestellt werden. Ein Kind kann den Antrag im Rahmen seines Antrags nach Sec. 117 ISA stellen (siehe Rdn 129 f.).
Rz. 142
Wenn es sich um eine Schenkung an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner handelt, können gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner nicht dagegen vorgehen. Eine Schenkung zugunsten eines Kindes kann nicht umgedeutet werden, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers verstorben war, diese von der Erbfolge ausgeschlossen waren oder der Verfügung schriftlich zugestimmt hatten.