1. Kapitalerwerbsteuer
Rz. 227
Der Capital Acquisitions Tax (CAT – Kapitalerwerbsteuer) wird derzeit durch den Capital Acquisitions Tax Consolidation Act 2003 (CATCA 2003) geregelt, der zuletzt durch den Finance (No. 2) Act 2023 geändert wurde. In diesem sind die Erbschaftsteuer (inheritance tax) und die Schenkungsteuer (gift tax) geregelt. Da die Steuer an den Vermögenserwerb anknüpft, handelt es sich um eine sog. Erbanfallsteuer. Als Erwerb von Todes wegen gilt nicht nur jegliche Begünstigung, die einer Person beim Tode einer anderen zufällt, sondern hierzu zählen auch Anwachsungen im Rahmen einer joint tenancy (siehe Rdn 158). Aktuelle Informationen finden sich im Internet unter https://www.revenue.ie/en/life-events-and-personal-circumstances/death-and-bereavement/information-on-tax-after-a-bereavement/index.aspx.
Rz. 228
Grundsätzlich muss jeder durch einen Todesfall Begünstige CAT bezahlen. Allerdings hängt die Höhe des CAT von der Beziehung zum Erblasser und der Höhe der Zuwendung ab. Vom CAT ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten und zwischen eingetragenen Lebenspartnern. Für sonstige Erwerber sind Freibeträge vorgesehen, wobei die Höhe des Freibetrags nach der Zugehörigkeit des Begünstigten zu einer der nachfolgend näher bezeichneten drei Gruppen variiert. Seit Inkrafttreten von Sec. 109 Finance Act 2012 wird die Höhe der Freibeträge nicht mehr jährlich zum 1. Januar an die Veränderung des Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Freibeträge (group thresholds) für die Gruppe A, bestehend aus den Kindern des Erblassers – zu denen auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder und minderjährige Kinder eines vorverstorbenen Kindes gerechnet werden –, betragen seit dem 9.10.2019 jeweils 335.000 EUR, für die Gruppe B, bestehend aus den Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen und Enkelkindern des Erblassers, 32.500 EUR und für die Gruppe C, bestehend aus allen anderen Personen, 16.250 EUR. Der Steuersatz beträgt seit dem 6.12.2012 33 %.
Rz. 229
Allerdings ist zu beachten, dass nicht die jeweilige Zuwendung allein betrachtet wird, sondern für die Frage des Überschreitens der Schwelle zur Besteuerung alle Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen in derselben Gruppe seit dem 5.12.1991 addiert werden. Das Formular für den CAT IT38 muss bereits ausgefüllt werden, wenn die Summe der Zuwendungen 80 % des group thresholds übersteigt.
Rz. 230
CAT fällt auch für den Erwerb von außerhalb von Irland belegenem Vermögen an, wenn eine in Irland lebende Person die Zuwendung erhält oder sie von einer in Irland lebenden Person herrührt.
Rz. 231
Die Berechnung der Erbschaftsteuer knüpft grundsätzlich an den Verkehrswert (market value) an. Für landwirtschaftliches Vermögen gibt es Ermäßigungen aufgrund besonderer Bewertungsvorschriften, und auch für Betriebsvermögen gibt es besondere Bestimmungen. Gemeinnützige Zuwendungen (charities) sind von der Besteuerung ausgenommen.
Besonderheiten bei der Besteuerung gelten dagegen bei der Begründung eines sog. discretionary trust nach Sec. 2 und 15 CATCA 2003.
Rz. 232
Sec. 12 Capital Acquisitions Tax Consolidation Act, 2003 enthält eine Regelung für die Auswirkungen einer Ausschlagung auf die Besteuerung. Danach fällt keine Steuer an, sofern nicht für die Ausschlagung eine Gegenleistung (consideration) vereinbart worden ist. Diese wird fiktiv wie die ursprüngliche Zuwendung besteuert.
Rz. 233
Der CATCA 2003 findet Anwendung, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers oder des Begünstigten in Irland liegt. Allerdings unterliegt in Irland belegenes Vermögen unabhängig vom Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt der Besteuerung durch den CATCA 2003. Nach Sec. 11 (5) CATCA 2003 in der mit Wirkung ab dem 2.2.2006 durch den Finance Act 2006 geänderten Fassung kann diese Besteuerung bei Personen mit irischem domicile ohne Wohnsitz in Irland auch nicht durch Einbringung des Vermögens in eine Familiengesellschaft verhindert werden.
Rz. 234
Die Besteuerung wird dadurch sichergestellt, dass Voraussetzung für den Antrag auf Gewährung eines grant of probate ist, dass ein sog. Inland Revenue Affidavit elektronisch eingereicht wurde. Aus diesem müssen sich sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Erblassers ergeben. Aufgrund einer Gesetzesänderung wird im grant jedoch nicht mehr die Bezahlung der Steuern zertifiziert, sondern es wird lediglich der Nachlasswert ausgewiesen. Die nötigen Informationen werden online im Formular SA.2 beim Revenue Online Service (ROS) abgegeben. Nach elektronischer Abgabe wird vom ROS ein Notice of Acknowledgement erstellt, das mit dem Probateantrag einzureichen ist. Die Ausstellung des grant of representation wird durch das Probate Office bzw. das District Probate Registry an die Steuerbehörden (Revenue Commissioners) mitgeteilt, die dann die Steuern festsetzen und eintreiben.