1. Allgemeines
Rz. 152
In einem trust gebundenes Vermögen, Vermögen eines life estate, d.h. einer Eigentumsform des irischen Sachenrechts, bei der die Rechtsstellung mit dem Tod des Rechtsinhabers endet, und solches Vermögen, an dem eine joint tenancy besteht, unterliegen nicht der Verfügungsmacht des Erblassers. Darüber hinaus kennt das irische Recht auch Schenkungen von Todes wegen, Lebensversicherungen und Vorsorgevollmachten. Der frühere estate tail ist durch den Land And Conveyancing Law Reform Act 2009 abgeschafft worden.
2. Schenkung von Todes wegen
Rz. 153
Nach irischem Recht müssen für eine wirksame Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa) drei Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) |
Die Schenkung muss vom Schenker in Anbetracht seines bevorstehenden Todes gemacht werden, ohne dass dieser aber konkret zu erwarten sein muss (z.B. schwere Erkrankung, gefährliche Reise oder hohes Alter). |
(2) |
Der Gegenstand der Schenkung muss dem Beschenkten tatsächlich oder mittelbar übergeben werden. |
(3) |
Das Geschenk muss unter der Bedingung des (Vor-)Versterbens des Schenkers erfolgen, wobei sich dies auch aus den Umständen ergeben kann. Es muss jedoch klar sein, dass der Schenker das Geschenk zurückerhält, falls der Beschenkte zuerst verstirbt. |
Rz. 154
Ob auch Grundbesitz oder nur bewegliches Vermögen Gegenstand einer Schenkung von Todes wegen sein kann, ist im irischen Recht zweifelhaft. Der Eigentumsübergang findet noch zu Lebzeiten des Erblassers statt; die Schenkung steht jedoch unter der Bedingung seines Todes.
Rz. 155
Auch das Vermögen, über das der Erblasser durch Schenkung von Todes wegen verfügt hat, haftet für Nachlassschulden, allerdings nachrangig zum Nachlass.
3. Trust
Rz. 156
Der trust ist ein Instrument der Nachlassregelung, das insbesondere herangezogen wird, wenn Minderjährige oder behinderte Verwandte begünstigt werden sollen. Der trust bewirkt eine Dauerverwaltung des Nachlasses. Eine Besonderheit ist die Aufspaltung des Eigentums nach irischem Sachenrecht in law und equity. Während der trustee, der den trust verwaltet, legal owner wird, ist der Begünstigte equitable owner. Ein trust kann bereits zu Lebzeiten des Treugebers (settlor), aber auch testamentarisch errichtet werden. Er kann sich nur auf einen bestimmten Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Geldsumme beziehen oder aber auch auf den Überrest (residue of the estate) oder den gesamten Nachlass. Nach Sec. 20 Land and Conveyancing Law Reform Act 2009 kann der trustee nach außen hin uneingeschränkt über unbewegliches Vermögen verfügen.
Rz. 157
Probleme treten bei dieser Konstruktion aber auf, wenn der trust nicht auf das in Irland belegene Vermögen beschränkt ist, sondern sich beispielsweise auch auf in Deutschland belegenes Vermögen erstrecken soll. Der trust ist von seiner Konzeption nicht territorial begrenzt, so dass er sich grundsätzlich auch auf das im Ausland belegene Vermögen beziehen könnte. Das deutsche Sachenrecht kennt aber keine Aufspaltung des Eigentums in rechtliches und treuhänderisches. Der Konstruktion am nächsten kommt im deutschen Recht die Dauertestamentsvollstreckung. Während einige vertreten, der trust müsse wegen seiner Fremdheit zum deutschen Recht ins Leere laufen, soll er nach anderer Ansicht grundsätzlich zugelassen werden, wobei jedoch notwendige Korrekturen vorzunehmen seien. Hinzu kommt, dass sich jedenfalls bei Minderjährigen bei Anwendung deutschen Rechts nicht dieselben Probleme stellen wie im irischen, denn Minderjährige können hier Erben werden. Maßgeblich dürften die vom Testator im Einzelfall mit dem trust verfolgten Ziele sein. In der Regel dürften die equitable owner Rechtsinhaber und damit Erben nach deutschem Verständnis werden, da ihnen der wirtschaftliche Wert zukommen soll. Der legal owner ist seiner Funktion nach in der Regel Verwalter, so dass eine Umdeutung in eine Dauertestamentsvollstreckung in Betracht kommt, sofern man sich hier nicht der Auffassung anschließt, dass die Treuhandstellung wegzufallen habe.
4. Joint tenancy
Rz. 158
Eine besondere Form des Vermögensübergangs hat der gemeinschaftliche Vermögenserwerb im Wege einer joint tenancy zur Folge. Bei Vorliegen einer solchen fällt die Vermögensbeteiligung des verstorbenen joint tenant nicht in die Erbmasse, wenn ein oder mehrere joint tenants den Erblasser überleben, sondern er wächst den anderen joint tenants an (sog. survivorship, eine Art Anwachsung). Davon ist das Miteigentum in der Form der tenancy in common (Bruchteilsgemeinschaft) zu unterscheiden, bei der der Miteigentumsanteil in die Erbmasse fällt. Ehegatten erwerben Grundbesitz in Irland häufig als joint tenants.
Rz. 159
Ist deutsches Recht lex rei sitae, kann eine joint tenancy nicht wirksam...