Rz. 221

Hat der Erblasser sein Testament in der Annahme der Geltung eines anderen Rechts errichtet, liegt ein Fall des sog. Handelns unter falschem Recht vor. Solche Fälle sind allerdings aufgrund der Annahme einer fiktiven Rechtswahl für Alttestamente gemäß Art. 83 Abs. 4 EuErbVO (vgl. Rdn 26 sowie der Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl zum Heimatrecht nach Art. 22 EuErbVO (vgl. Rdn 25) in Zukunft sehr selten. Werden in einem Testament, auf das deutsches Erbrecht anzuwenden ist, Rechtsbegriffe des irischen Erbrechts verwendet, so sind sie in der Weise auszulegen bzw. umzudeuten, die dem Willen des Erblassers am nächsten kommt.

 

Rz. 222

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob auch ein Testamentsvollstrecker im Sinne des deutschen Rechts ernannt werden sollte, wenn das Testament die Benennung einesexecutor enthält, oder ob diese Anordnung sich nur auf das irische Nachlassverfahren bezog. Die Benennung eines Testamentsvollstreckers wäre im Erbschein zu vermerken. Hier ist die vom Erblasser gewünschte Funktion durch Auslegung zu ermitteln.[286] Von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Person besondere Aufgaben zugewiesen werden, die über diejenigen hinausgehen, die von einem executor im irischen Nachlassverfahren üblicherweise zu erfüllen sind, oder wenn eine Dauervollstreckung angeordnet wurde. Diente die Benennung des executor dagegen lediglich der Verhinderung der gerichtlichen Bestimmung eines administrator, ist das Testament so auszulegen, dass der Erblasser keine Testamentsvollstreckung anordnen wollte.

 

Rz. 223

Weiterhin ist die Frage von Bedeutung, welcher der Begünstigten am ehesten Erbe im Sinne des deutschen Rechts wird. Das Testament ist hier dahingehend auszulegen, dass der bzw. die universal oder residuary legatees bzw. devisees als Erben im Sinne des deutschen Rechts anzusehen sind. Hier gelten die gleichen Erwägungen wie vorstehend zur Ausweisung von Erben bei irischem Erbstatut im Erbschein (siehe daher Rdn 216 ff.).

[286] Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn 893 (siehe bereits Rdn 200).

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